Moosbürg – vom Dorf zum Industriestandort - familienforschung ...
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des Burggutes und seiner Untertanen und deren Abgaben anfertigen. Diese<br />
Aufschreibung soll, um einen Einblick in die Schreibweise jener Zeit zu geben,<br />
teilweise wörtlich wiedergegeben werden:<br />
„Hofmark Moßbürg.<br />
Erstlich hats daselbst ain alts ungebauts Burgstall, ain Zehend Stadtel und<br />
Viechhauß samt der eingezirkten Hofraith und Gärten.<br />
Zum anderen gehören dazu über die fünfundzwanzig Tagwerk Holzgrund,<br />
darauf die Unterthanen behölzt werden, samt den kleinen Wildbann.<br />
Drittens hats dits Orths den großen und kleinen Zehend uf den Gütern<br />
daselbs“,<br />
Die weiteren Beschreibungen dieses Besitzes folgen nun in heutiger Schreibweise.<br />
Für die Geldabgaben sind die früheren Bezeichnungen beibehalten, wobei<br />
fl gleich den Gulden, ß für Schilling steht.<br />
„Zum Vierten hat die Herrschaft ein Stück Fischwasser an der Naab, das bei<br />
der Leihstadtmühle beginnt und auf das Wehr oberhalb des neuen Steges bis<br />
Schirmitz reicht.<br />
Zum Fünften gehören zu dem Hofbau 29 Tagwerk wohl hergerichtete Dungfelder<br />
und 21 Tagwerk Wiesen, die man zweimal mähen kann. Weiterhin ge-hört<br />
dazu eine große Wiese mit 6 Tagwerk.<br />
In <strong>Moosbürg</strong> sind neun Mannschaften und Untertanen, so auf begebende Veränderung<br />
der Herrschaft den 10. Pfennig Kaufrecht geben und mit all anderen<br />
Botmäßigkeiten unterworfen sind“. Dieses Kaufrecht war eine sehr einschneidende<br />
Abgabe bei der Hofübergabe oder dem Todesfall des Hofinhabers.<br />
Nun folgt die Aufstellung der Untertanen mit ihren Zinszahlungen und Dienstbarkeiten:<br />
1. Wolf Peumbler zinst jährlich an Geld 1 fl, 4 Käse oder 1 ß 20<br />
Pfennig, 3 Schil-ling Eier, das waren 90 Stück oder<br />
dafür an Geld 1 ß 15 Pfennig, 3 Tag Mähen oder 2 ß<br />
3 Pfennig, 3 Tag Schneiden oder 1 ß 12 Pfennig.<br />
Weiter ist zu lesen: „Haben mit dem Mähen kein Gesetz, müssen darmit fronen,<br />
wozu und wie oft mans bedürftig, jedoch spannen zween Huben zusammen<br />
und tun so viel als een Hof“.<br />
Hier handelt es sich um die ungemessene Fron, jedoch war die Hofgröße berücksichtigt.<br />
Zwei kleinere Höfe, die Huben, hatten miteinander die gleichen<br />
Fuhrlasten zu tragen, wie ein ganzer Hof. Die Dienstleistung konnte auch in<br />
Geld abgegolten werden, wofür der Peumbler jährlich 1 fl 6 Schilling 20 Pfennig<br />
zu zahlen hatte, wenn er nicht fronen wollte oder konnte.