Fragen von Vertretungskräften - GEW Koeln
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a) Arbeitslosengeld<br />
Während des Referendariats erwerben Sie keine Ansprüche auf<br />
Arbeitslosengeld, denn als BeamtIn auf Widerruf zahlt man nicht in<br />
die Arbeitslosenversicherung ein.<br />
Möchten Sie Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragen, so<br />
müssen Sie sich zunächst einmal möglichst schon 3 Monate vor<br />
Ende des Arbeitsvertrages arbeitssuchend melden. Dazu brauchen<br />
Sie einen Termin bei der Agentur für Arbeit, den Sie unter der<br />
Telefonnummer 01801-555111 erhalten. Die Arbeitslosenmeldung<br />
muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.<br />
Ohne Arbeitssuchendmeldung plus Arbeitslosenmeldung erhalten Sie<br />
keine Leistungen!<br />
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt da<strong>von</strong> ab,<br />
wie viel Sie in den vergangenen zwei Jahren versicherungspflichtig<br />
gearbeitet haben. Mindestvoraussetzung sind 12 Monate<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung. Es ist also sehr günstig, wenn<br />
man möglichst lange Arbeitsverträge erhält. Als Faustregel gilt, dass<br />
die Anspruchsdauer halb so lang ist wie die Beschäftigungszeit.<br />
Beispiel: Sie haben in den letzten 2 Jahren 20 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
gearbeitet. Dann haben Sie in der Regel Anspruch<br />
auf 10 Monate Arbeitslosengeld.<br />
Der Leistungssatz beträgt 60% beziehungsweise 67% (mit Kind)<br />
des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Die<br />
Krankenversicherung bezahlt die Agentur für Arbeit. Hat man einmal<br />
die Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld (12 Monate<br />
Beschäftigung in den letzten zwei Jahren) durch eine Reihe <strong>von</strong><br />
befristeten Verträgen und bezieht Arbeitslosengeld, dann ist es sehr<br />
wichtig, der Agentur für Arbeit sofort mitzuteilen, wenn man einen<br />
neuen Vertrag hat. Wird die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen<br />
unterbrochen, kann die Leistung erst nach erneuter persönlicher<br />
Arbeitslosmeldung weiter gezahlt werden. Erfährt die Agentur für<br />
Arbeit nachträglich, dass eine Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich<br />
mitgeteilt wurde, so wird das gezahlte Geld ab dem 1. Tag der<br />
Erwerbsarbeit zurückgefordert werden.<br />
Wenn es Probleme mit MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit<br />
gibt, zuerst die Teamleitung ansprechen, die normalerweise auf dem<br />
gleichen Flur sitzt wie der SachbearbeiterIn oder die Sachbearbeiterin.<br />
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