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Fragen von Vertretungskräften - GEW Koeln

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a) Arbeitslosengeld<br />

Während des Referendariats erwerben Sie keine Ansprüche auf<br />

Arbeitslosengeld, denn als BeamtIn auf Widerruf zahlt man nicht in<br />

die Arbeitslosenversicherung ein.<br />

Möchten Sie Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragen, so<br />

müssen Sie sich zunächst einmal möglichst schon 3 Monate vor<br />

Ende des Arbeitsvertrages arbeitssuchend melden. Dazu brauchen<br />

Sie einen Termin bei der Agentur für Arbeit, den Sie unter der<br />

Telefonnummer 01801-555111 erhalten. Die Arbeitslosenmeldung<br />

muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.<br />

Ohne Arbeitssuchendmeldung plus Arbeitslosenmeldung erhalten Sie<br />

keine Leistungen!<br />

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt da<strong>von</strong> ab,<br />

wie viel Sie in den vergangenen zwei Jahren versicherungspflichtig<br />

gearbeitet haben. Mindestvoraussetzung sind 12 Monate<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung. Es ist also sehr günstig, wenn<br />

man möglichst lange Arbeitsverträge erhält. Als Faustregel gilt, dass<br />

die Anspruchsdauer halb so lang ist wie die Beschäftigungszeit.<br />

Beispiel: Sie haben in den letzten 2 Jahren 20 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

gearbeitet. Dann haben Sie in der Regel Anspruch<br />

auf 10 Monate Arbeitslosengeld.<br />

Der Leistungssatz beträgt 60% beziehungsweise 67% (mit Kind)<br />

des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Die<br />

Krankenversicherung bezahlt die Agentur für Arbeit. Hat man einmal<br />

die Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld (12 Monate<br />

Beschäftigung in den letzten zwei Jahren) durch eine Reihe <strong>von</strong><br />

befristeten Verträgen und bezieht Arbeitslosengeld, dann ist es sehr<br />

wichtig, der Agentur für Arbeit sofort mitzuteilen, wenn man einen<br />

neuen Vertrag hat. Wird die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen<br />

unterbrochen, kann die Leistung erst nach erneuter persönlicher<br />

Arbeitslosmeldung weiter gezahlt werden. Erfährt die Agentur für<br />

Arbeit nachträglich, dass eine Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich<br />

mitgeteilt wurde, so wird das gezahlte Geld ab dem 1. Tag der<br />

Erwerbsarbeit zurückgefordert werden.<br />

Wenn es Probleme mit MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit<br />

gibt, zuerst die Teamleitung ansprechen, die normalerweise auf dem<br />

gleichen Flur sitzt wie der SachbearbeiterIn oder die Sachbearbeiterin.<br />

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