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Fragen von Vertretungskräften - GEW Koeln

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Danach können Sie sich mit Beschwerden auch an den Keiter oder<br />

die Leiterin der Agentur für Arbeit wenden. Es ist empfehlenswert, zu<br />

solchen Gesprächen eine Begleitung mitzunehmen.<br />

Bei <strong>Fragen</strong> zur Arbeitslosigkeit können Sie sich generell auch an<br />

das Kölner Arbeitslosenzentrum (KALZ) im Kölner DGB-Haus,<br />

Hans-Böckler-Platz 1, 50672 Köln wenden. Tel: 0221 5461072<br />

b) Arbeitslosengeld II (Hartz IV)<br />

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld - und das ist in der<br />

Regel der Fall nach dem Referendariat - dann muss geprüft werden,<br />

ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, also auf Hartz IV.<br />

Anspruch auf Hartz IV besteht, wenn man kein ausreichendes<br />

Einkommen hat und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,<br />

deren Einkommen für die eigene Versorgung ausreicht. Als<br />

Bedarfsgemeinschaften zählen Ehen, eheähnliche Gemeinschaften<br />

und bei jungen Menschen bis 25 Jahre die Eltern. Vorsicht in<br />

Zweierwohngemeinschaften! Man muss darauf achten, dass man<br />

getrennte Kassen und getrennte Fächer im Kühlschrank hat.<br />

Im ALG II enthalten sind 382 Euro Regelleistung monatlich, Kosten<br />

für Wohnraum inklusive Heizkosten, Krankenversicherungsbeiträge<br />

und eventuell Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Krankheit oder<br />

Behinderung und für Alleinerziehende. Es gibt außerdem einmalige<br />

Leistungen (Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung im Falle<br />

einer Schwangerschaft und Geburt u.a.)<br />

Bin ich abgesichert, wenn ich längere Zeit krank bin?<br />

Im Krankheitsfall erhalten Sie zunächst 6 Wochen Ihr Gehalt. Dann<br />

erhalten Sie zusätzlich zum Krankengeld einen Krankengeldzuschuss<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen<br />

Zahlungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettolohn.<br />

Krankengeldzuschuss erhält<br />

a) wer mehr als 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet hat bis<br />

zum Ende der 13. Krankheitswoche<br />

b) wer mehr als 3 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat<br />

bis zum Ende der 39. Krankheitswoche.<br />

Der Zuschuss wird nicht über das Ende des Arbeitsvertrages hinaus<br />

bezahlt.<br />

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