Fragen von Vertretungskräften - GEW Koeln
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Danach können Sie sich mit Beschwerden auch an den Keiter oder<br />
die Leiterin der Agentur für Arbeit wenden. Es ist empfehlenswert, zu<br />
solchen Gesprächen eine Begleitung mitzunehmen.<br />
Bei <strong>Fragen</strong> zur Arbeitslosigkeit können Sie sich generell auch an<br />
das Kölner Arbeitslosenzentrum (KALZ) im Kölner DGB-Haus,<br />
Hans-Böckler-Platz 1, 50672 Köln wenden. Tel: 0221 5461072<br />
b) Arbeitslosengeld II (Hartz IV)<br />
Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld - und das ist in der<br />
Regel der Fall nach dem Referendariat - dann muss geprüft werden,<br />
ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, also auf Hartz IV.<br />
Anspruch auf Hartz IV besteht, wenn man kein ausreichendes<br />
Einkommen hat und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,<br />
deren Einkommen für die eigene Versorgung ausreicht. Als<br />
Bedarfsgemeinschaften zählen Ehen, eheähnliche Gemeinschaften<br />
und bei jungen Menschen bis 25 Jahre die Eltern. Vorsicht in<br />
Zweierwohngemeinschaften! Man muss darauf achten, dass man<br />
getrennte Kassen und getrennte Fächer im Kühlschrank hat.<br />
Im ALG II enthalten sind 382 Euro Regelleistung monatlich, Kosten<br />
für Wohnraum inklusive Heizkosten, Krankenversicherungsbeiträge<br />
und eventuell Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Krankheit oder<br />
Behinderung und für Alleinerziehende. Es gibt außerdem einmalige<br />
Leistungen (Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung im Falle<br />
einer Schwangerschaft und Geburt u.a.)<br />
Bin ich abgesichert, wenn ich längere Zeit krank bin?<br />
Im Krankheitsfall erhalten Sie zunächst 6 Wochen Ihr Gehalt. Dann<br />
erhalten Sie zusätzlich zum Krankengeld einen Krankengeldzuschuss<br />
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen<br />
Zahlungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettolohn.<br />
Krankengeldzuschuss erhält<br />
a) wer mehr als 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet hat bis<br />
zum Ende der 13. Krankheitswoche<br />
b) wer mehr als 3 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat<br />
bis zum Ende der 39. Krankheitswoche.<br />
Der Zuschuss wird nicht über das Ende des Arbeitsvertrages hinaus<br />
bezahlt.<br />
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