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Juristisches Repetitorium hemmer

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II. Rechtswidrigkeit<br />

Als RFG kommt insb. § 193 StGB in Betracht; für § 32 StGB ist dagegen i.d.R. kein Raum.<br />

Eine Einwilligung schließt nach einem Teil der Lehre bereits den Tatbestand aus, insb. nach<br />

dem BGH beseitigt sie jedoch nur die Rechtswidrigkeit.<br />

Nach hM kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch<br />

schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Dies kann darin begründet sein, dass der Verletzte<br />

sich in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau begibt und beleidigt andere.<br />

III. Schuld und IV. Strafantragserfordernis vgl. § 194 StGB<br />

B. Üble Nachrede § 186 StGB<br />

§ 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tb für ehrverletzende<br />

Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Charakter des § 186 StGB ist umstr.<br />

Nach wohl h.M. ist er ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

„Tatsachen“: alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind<br />

„Behaupten“: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig<br />

hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat<br />

„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

3. Obj, Bedingung der Strafbarkeit = Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache.<br />

Achtung: Aufgrund der dogmatischen Einordnung als obj. Bedingung der Strafbarkeit liest man<br />

vielfach, dass der Angeklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsache<br />

tragen müsse. Dies ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise ist Folgendes gemeint: Es verbleibt<br />

auch im Hinblick auf die Feststellung der Unwahrheit der Tatsache bei der richterlichen<br />

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss also alle Möglichkeiten der Sachaufklärung<br />

ausschöpfen, um von Amts wegen die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Tatsache zu<br />

klären. Erst wenn die Möglichkeiten des Gerichts, den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache<br />

aufzuklären, erschöpft sind, muss der Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbringen. Gelingt<br />

ihm das nicht, wird er gemäß § 186 StGB verurteilt.<br />

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />

IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />

C. Verleumdung § 187 StGB<br />

§ 187 StGB ist in der Variante der Verleumdung im engeren Sinne ein Ehrverletzungsdelikt, das<br />

bis auf die Unwahrheit der Tatsache und den darauf bezogenen Vorsatz mit § 186 StGB übereinstimmt.<br />

Bzgl. der Kreditgefährdung ist § 187 StGB ein Vermögensgefährdungsdelikt.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

- unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten<br />

- Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache = obj. Tbm.<br />

- Behaupten, verbreiten (siehe § 186 StGB); ehrenrührig (+), wenn geeignet zur<br />

Verächtlichung oder Herabwürdigung<br />

- Kreditgefährdung<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />

IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

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