Juristisches Repetitorium hemmer
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II. Rechtswidrigkeit<br />
Als RFG kommt insb. § 193 StGB in Betracht; für § 32 StGB ist dagegen i.d.R. kein Raum.<br />
Eine Einwilligung schließt nach einem Teil der Lehre bereits den Tatbestand aus, insb. nach<br />
dem BGH beseitigt sie jedoch nur die Rechtswidrigkeit.<br />
Nach hM kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch<br />
schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Dies kann darin begründet sein, dass der Verletzte<br />
sich in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau begibt und beleidigt andere.<br />
III. Schuld und IV. Strafantragserfordernis vgl. § 194 StGB<br />
B. Üble Nachrede § 186 StGB<br />
§ 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tb für ehrverletzende<br />
Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Charakter des § 186 StGB ist umstr.<br />
Nach wohl h.M. ist er ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
„Tatsachen“: alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind<br />
„Behaupten“: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig<br />
hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat<br />
„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
3. Obj, Bedingung der Strafbarkeit = Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache.<br />
Achtung: Aufgrund der dogmatischen Einordnung als obj. Bedingung der Strafbarkeit liest man<br />
vielfach, dass der Angeklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsache<br />
tragen müsse. Dies ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise ist Folgendes gemeint: Es verbleibt<br />
auch im Hinblick auf die Feststellung der Unwahrheit der Tatsache bei der richterlichen<br />
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss also alle Möglichkeiten der Sachaufklärung<br />
ausschöpfen, um von Amts wegen die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Tatsache zu<br />
klären. Erst wenn die Möglichkeiten des Gerichts, den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache<br />
aufzuklären, erschöpft sind, muss der Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbringen. Gelingt<br />
ihm das nicht, wird er gemäß § 186 StGB verurteilt.<br />
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />
IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />
C. Verleumdung § 187 StGB<br />
§ 187 StGB ist in der Variante der Verleumdung im engeren Sinne ein Ehrverletzungsdelikt, das<br />
bis auf die Unwahrheit der Tatsache und den darauf bezogenen Vorsatz mit § 186 StGB übereinstimmt.<br />
Bzgl. der Kreditgefährdung ist § 187 StGB ein Vermögensgefährdungsdelikt.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
- unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten<br />
- Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache = obj. Tbm.<br />
- Behaupten, verbreiten (siehe § 186 StGB); ehrenrührig (+), wenn geeignet zur<br />
Verächtlichung oder Herabwürdigung<br />
- Kreditgefährdung<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />
IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
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