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KMU-Sprechstunde - Gewerbeverband des Kantons Luzern

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<strong>KMU</strong>-<strong>Sprechstunde</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Arbeitszeugnis<br />

Zum Glück ist sie vorbei, die Zeit der von Schlaumeiern in der<br />

Führungsetage gezinkten Arbeitszeugnisse. Arbeitnehmenden<br />

wird wieder ein faires, eindeutig und allgemein verständlich<br />

abgefasstes Arbeitszeugnis zugestanden. Ehrlich soll es sein,<br />

klar, aber wohlwollend. Schliesslich soll damit ja auch ein potenziell<br />

neuer Arbeitgeber eine reelle Information erhalten. Claudio<br />

Fanger erklärt, was ein Arbeitszeugnis warum wie enthalten<br />

muss.<br />

Schadenersatzpflicht bei Fehlinformation<br />

Unterlässt der Arbeitgeber relevante Informationen<br />

oder macht der Arbeitgeber auf Nachfrage <strong>des</strong><br />

potenziellen neuen Arbeitgebers die Vertrauenswürdigkeit<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers glaubhaft, obwohl<br />

dieser einen Vertrauensmissbrauch begangen hat,<br />

so macht er sich gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig,<br />

wenn diese als neue Arbeitgeber<br />

aufgrund unrichtiger Zeugnisse oder Auskünfte zu<br />

Schaden kommen (Art. 41 OR).<br />

Claudio Fanger, MLaw,<br />

Gewerbe-Treuhand AG<br />

<strong>KMU</strong>-<strong>Sprechstunde</strong><br />

Mit der <strong>KMU</strong>-<strong>Sprechstunde</strong><br />

fördert der<br />

<strong>Gewerbeverband</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kantons</strong> <strong>Luzern</strong> offene<br />

Diskussionen und<br />

Meinungsbildungen.<br />

Er bietet damit seinen<br />

Mitgliedern kompetente<br />

Beratungen und<br />

Unterstützung an. Fragen,<br />

welche von allgemeinem<br />

Interesse sind<br />

sowie die jeweiligen<br />

Antworten darauf, veröffentlichen<br />

wir regelmässig<br />

in dieser Rubrik.<br />

Ein Fundus für den<br />

eigenen Geschäftsalltag.<br />

Kompetente<br />

Antworten auf<br />

Ihre Fragen<br />

Die <strong>KMU</strong>-<strong>Sprechstunde</strong><br />

hilft auch Ihnen weiter:<br />

Tel. 041 318 03 33.<br />

Für Verbandsmitglieder<br />

ist die Erstberatung<br />

kostenlos, für<br />

Nichtmitglieder kostet<br />

sie Fr. 100.–.<br />

Anfrage<br />

P. M., Verwaltungsrat der M.<br />

AG, möchte wissen, ob er seinem<br />

Mitarbeiter in ungekündigter<br />

Stellung ein Arbeitszeugnis<br />

ausstellen muss und<br />

was bei der Ausarbeitung <strong>des</strong><br />

Arbeitszeugnisses grundsätzlich<br />

zu beachten ist. Gleichzeitig kam bei ihm die<br />

Frage auf, wie er sich gegenüber potenziellen<br />

neuen Arbeitgebern <strong>des</strong> Arbeitnehmers zu verhalten<br />

hat, insbesondere wenn dieser in der Vergangenheit<br />

mit kleinen und grösseren Verfehlungen<br />

am Arbeitsplatz negativ aufgefallen ist.<br />

Antwort<br />

Von Gesetzes wegen kann der Arbeitnehmer<br />

jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis (Zwischenzeugnis)<br />

verlangen und nicht nur bei Beendigung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis<br />

hat sich über die Art und Dauer <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

sowie über die Leistungen und das Verhalten<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers auszusprechen (Art.<br />

330a Abs. 2 OR). Mit der Art <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

ist die detaillierte Tätigkeitsaufzählung und<br />

Funktionsbeschreibung zu verstehen.<br />

Wahrheitsgetreu aber wohlwollend<br />

Das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen<br />

und wohlwollend sein, wobei die Wahrheitspflicht<br />

dem Wohlwollen vorgeht. Dies bedeutet,<br />

dass die Erwähnung negativer Aspekte<br />

erlaubt ist, sofern es für das Zeugnis von Relevanz<br />

ist. Einerseits darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

nicht willkürlich in Misskredit bringen und<br />

somit sein wirtschaftliches Fortkommen<br />

erschweren und andererseits ist er zur Wahrheit<br />

verpflichtet. Die Leistungen <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

sind also nach einem objektiven Massstab zu<br />

beurteilen. Unbedeutende Verfehlungen wie auch<br />

Loblieder auf den Arbeitnehmer sind in einem<br />

Arbeitszeugnis gleichermassen unangebracht.<br />

Eindeutig, klar und allgemeinverständlich<br />

Sprachlich ist das Arbeitszeugnis in der am<br />

Arbeitsplatz verkehrsüblichen, allgemein verständlichen<br />

und klaren Sprache abzufassen und<br />

es hat in seiner Aussage eindeutig zu sein. Dies<br />

hat beispielsweise zur Folge, dass das Arbeitszeugnis<br />

eines Mitarbeiters einer Niederlassung in<br />

der französisch sprechenden Schweiz in Französisch<br />

auszustellen ist.<br />

Vollständig und unterzeichnet<br />

Abschliessend ist festzuhalten, dass das Zeugnis<br />

vollständig sein muss. Sämtliche notwendigen<br />

Angaben zur Person <strong>des</strong> Arbeitgebers als auch <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers sind anzubringen. Die Aussagen<br />

im Zeugnis müssen sich auf die gesamte Arbeitsdauer<br />

beziehen. Die Leistungen <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

sollen in quantitativer und qualitativer<br />

Hinsicht dargelegt werden und das Verhalten <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und<br />

Kollegen ist festzuhalten. Der Arbeitgeber respektive<br />

die zuständige vorgesetzte Person hat das<br />

Zeugnis datiert zu unterzeichnen.<br />

Rechte <strong>des</strong> Arbeitnehmenden<br />

Falls das Zeugnis diesen Grundsätzen widerspricht,<br />

kann der Arbeitnehmer die Berichtigung<br />

<strong>des</strong> Zeugnisses verlangen. Darüber hinaus hat der<br />

Arbeitnehmer das Recht, unabhängig von der<br />

Richtigkeit <strong>des</strong> Zeugnisses zu verlangen, dass sich<br />

dieses auf die Angabe über Art und Dauer <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses beschränkt (blosse Arbeitsbestätigung).<br />

Claudio Fanger<br />

GEWERBE LUZERN, April 2013<br />

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