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Justitia<br />

Wie unsere Höchstgerichte entscheiden<br />

Hausdurchsuchung beim Steuerberater? (OGH 18.<br />

10. 2012, 13 Os 66/12y, 67/12w, 68/12t, 69/12i)<br />

Es gibt kein generelles Durchsuchungsverbot<br />

in Bezug auf Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern.<br />

In einem Strafverfahren (unter anderem) gegen einen<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bewilligte ein<br />

Landesgericht die Durchsuchung von Räumlichkeiten<br />

mehrerer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und<br />

Räumlichkeiten dieses Beschuldigten.<br />

Den dagegen gerichteten Beschwerden gab das<br />

Oberlandesgericht teilweise Folge und sprach aus,<br />

dass ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dem<br />

Berufsgeheimnisschutz unterliege und insofern die<br />

Durchsuchungen nur bei dringendem Tatverdacht,<br />

der im konkreten Fall aber zu verneinen sei, zulässig<br />

gewesen wären.<br />

In Stattgebung einer dagegen von der Generalprokuratur<br />

erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des<br />

Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof klar:<br />

Es besteht kein generelles Durchsuchungsverbot in<br />

Bezug auf Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern.<br />

Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes Beweismaterial<br />

kann daher selbst bei einfachem Tatverdacht<br />

Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung sein.<br />

Indem das Oberlandesgericht darauf nicht einging,<br />

verletzte es das Gesetz.<br />

Ein Nachteil für Beschuldigte war damit nicht<br />

verbunden, weshalb sich die Entscheidung des<br />

Obersten Gerichtshofs auf die Feststellung der<br />

esetzesverletzung zu beschränken hatte.<br />

Trauerschmerzengeld nach Unfallstod des Vaters<br />

(OGH 20. 9. 2012, 2 Ob 161/12h)<br />

Keine anteilige Kürzung des Trauerschmerzengelds,<br />

wenn der Hinterbliebene um einen weiteren getöteten<br />

Angehörigen trauert, für den kein Trauerschmerzengeld<br />

gebührt.<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurden der Vater und der<br />

Bruder der Klägerin getötet. Der Bruder hatte den<br />

Unfall grob fahrlässig verschuldet.<br />

Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin für den<br />

Verlust des Vaters ein um dessen Mitverschulden<br />

gekürztes Trauerschmerzengeld zu.<br />

Der Oberste Gerichtshof hielt fest: Der Seelenschmerz<br />

über den Verlust mehrerer naher Angehöriger lässt<br />

sich nicht in Anteile zerlegen. Der Umstand, dass die<br />

Klägerin nicht nur um den Vater, sondern auch um<br />

ihren getöteten Bruder trauert, für den sie schon dem<br />

Grunde nach keinen Anspruch hat, mindert nicht ihren<br />

Anspruch für den Vater. Bei anderer Ansicht könnte<br />

das zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass ein<br />

berechtigter Anspruch eines Hinterbliebenen gegen<br />

den Haftpflichtigen umso geringer ausfällt, je mehr<br />

getötete (aber zB nicht zur Kernfamilie gehörende)<br />

Angehörige es bei einem Unglück gibt.<br />

Da sich das Berufungsgericht an diesen Kriterien<br />

orientiert hatte und ihm auch bei der Bemessung des<br />

Trauerschmerzengelds (ungekürzt 15.000 EUR) keine<br />

korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen war,<br />

wurde die außerordentliche Revision des beklagten<br />

Haftpflichtversicherers zurückgewiesen.<br />

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