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alver<br />

Zur Suspendierung<br />

Bei den o.a. Vorsatzdelikten ist nach bisheriger<br />

Rechtslage schon jetzt die Suspendierung vorgesehen.<br />

Gemäß § 112 BDG hat die Dienstbehörde<br />

die vorläufige Suspendierung zu verhängen, wenn<br />

über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt<br />

wird oder durch die Belassung des Beamten im<br />

Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten<br />

Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes<br />

oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet<br />

werden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein<br />

Rechtsmittel zulässig. Jede vorläufige Suspendierung<br />

ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen,<br />

die dann darüber zu entscheiden hat.<br />

Neu dazu kommt – die nach Ansicht der FCG-<br />

KdEÖ unnötige Regelung – eine verpflichtende<br />

Suspendierung bei Vorliegen einer rechtswirksamen<br />

Anklage wegen der o.a. verwerflichen Vorsatzdelikte. In<br />

allen uns bekannten Fällen mit derart schwerwiegenden<br />

Anklagepunkten wurden nämlich bisher schon<br />

Suspendierungen verhängt.<br />

Wichtig war und ist uns dabei der Schutz vor Entlassung,<br />

weil damit ein korrekter Gesetzesvollzug – unbeeinflusst<br />

von zeitweise negativen politischen Absichten und<br />

AkteurInnen – gesichert ist. Jede Regierung kann<br />

sich unter den gegenwärtigen dienstrechtlichen<br />

Voraussetzungen auf das Treugelöbnis des Öffentlichen<br />

Dienstes verlassen – ebenso die ArbeitnehmerInnen<br />

auf die Fürsorgepflicht ihres Dienstgebers. So muss<br />

es auch bleiben! Der Vorwurf, die FCG-KdEÖ würde<br />

nur „schäbige Verbrecher“ im Dienst halten wollen,<br />

stimmt daher absolut nicht! Rechtsstaatlichkeit<br />

und arbeitsrechtliche Absicherungen müssen für<br />

Öffentlich Bedienstete genauso gelten wie für<br />

andere Arbeitnehmer – besonders aber für den<br />

ohnehin stets heiklen Exekutivdienst.<br />

Unser Einsatz <strong>zum</strong> Schutz der ExekutivbeamtInnen<br />

vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und vor<br />

unnötigen und un<strong>zum</strong>utbaren Sanktionen gilt jedenfalls<br />

weiterhin. Damit soll bei der Polizei und Justizwache<br />

eine gesetzeskonforme Dienstversehung, ohne<br />

Angst und Sorge über die persönliche Zukunft – so<br />

wie bisher – gesichert werden. Das gilt besonders<br />

in kritischen Fällen, wie wir sie leider immer wieder<br />

erleben müssen, insbesondere bei Festnahmen und<br />

Einvernahmen sowie bei Waffengebrauchsfällen.<br />

POSITIV:<br />

Zwei wichtige Anliegen konnten nunmehr für den<br />

Polizei- und Exekutivbereich erfolgreich abgeschlossen<br />

werden – verbesserte Wahrungsbestimmungen<br />

und Verbesserungen bei der Schwerarbeiterreglung.<br />

Details dazu im angefügten Info-Kasten:<br />

Verbesserte Wahrungsbestimmung<br />

durchgesetzt (§ 113h Gehaltsgesetz)<br />

Es konnte erreicht werden, dass diese wichtige<br />

Wahrungsbestimmung für Beamtinnen und Beamte<br />

des Exekutivdienstes und der allgemeinen Verwaltung<br />

für Versetzungen und Verwendungsänderungen<br />

bis <strong>zum</strong> 30.6.2013 gelten wird.<br />

Für Vertragsbedienstete ist die „aufsaugbare<br />

Ergänzungszulage“ (§ 75 VBG) ohnehin vollinhaltlich<br />

anwendbar.<br />

Damit konnte eine optimale besoldungsrechtliche<br />

Absicherung für Kolleginnen und Kollegen, die von<br />

der Behördenreform des BMI betroffen sind, erreicht<br />

werden.<br />

§ 5 Abs. 7 PG 1965<br />

Eine langjährige Forderung der FCG-KdEÖ, wonach<br />

im Falle von Ruhestandsversetzungen wegen<br />

dauernder Dienstunfähigkeit (§ 14 BDG) und dem<br />

Vorliegen von entsprechenden Schwerarbeitszeiten<br />

(§ 15 b Abs. 2 BDG) <strong>zum</strong> <strong>Zeit</strong>punkt der Ruhestandsversetzung<br />

diese Schwerarbeitszeiten in einer<br />

günstigeren Abschlagshöhe auch anerkannt<br />

werden, wurde umgesetzt.<br />

Voraussetzungen:<br />

• für ab 1.1.1955 geborene Beamtinnen und<br />

Beamte<br />

• Vorliegen von mindestens 120<br />

Schwerarbeitsmonaten<br />

• Vollendung des 57. Lebensjahres<br />

• maximaler Abschlag von 13,2%-Punkte<br />

• (bisher 18%)<br />

Euer Josef Kern<br />

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