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Zur Suspendierung<br />
Bei den o.a. Vorsatzdelikten ist nach bisheriger<br />
Rechtslage schon jetzt die Suspendierung vorgesehen.<br />
Gemäß § 112 BDG hat die Dienstbehörde<br />
die vorläufige Suspendierung zu verhängen, wenn<br />
über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt<br />
wird oder durch die Belassung des Beamten im<br />
Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten<br />
Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes<br />
oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet<br />
werden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein<br />
Rechtsmittel zulässig. Jede vorläufige Suspendierung<br />
ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen,<br />
die dann darüber zu entscheiden hat.<br />
Neu dazu kommt – die nach Ansicht der FCG-<br />
KdEÖ unnötige Regelung – eine verpflichtende<br />
Suspendierung bei Vorliegen einer rechtswirksamen<br />
Anklage wegen der o.a. verwerflichen Vorsatzdelikte. In<br />
allen uns bekannten Fällen mit derart schwerwiegenden<br />
Anklagepunkten wurden nämlich bisher schon<br />
Suspendierungen verhängt.<br />
Wichtig war und ist uns dabei der Schutz vor Entlassung,<br />
weil damit ein korrekter Gesetzesvollzug – unbeeinflusst<br />
von zeitweise negativen politischen Absichten und<br />
AkteurInnen – gesichert ist. Jede Regierung kann<br />
sich unter den gegenwärtigen dienstrechtlichen<br />
Voraussetzungen auf das Treugelöbnis des Öffentlichen<br />
Dienstes verlassen – ebenso die ArbeitnehmerInnen<br />
auf die Fürsorgepflicht ihres Dienstgebers. So muss<br />
es auch bleiben! Der Vorwurf, die FCG-KdEÖ würde<br />
nur „schäbige Verbrecher“ im Dienst halten wollen,<br />
stimmt daher absolut nicht! Rechtsstaatlichkeit<br />
und arbeitsrechtliche Absicherungen müssen für<br />
Öffentlich Bedienstete genauso gelten wie für<br />
andere Arbeitnehmer – besonders aber für den<br />
ohnehin stets heiklen Exekutivdienst.<br />
Unser Einsatz <strong>zum</strong> Schutz der ExekutivbeamtInnen<br />
vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und vor<br />
unnötigen und un<strong>zum</strong>utbaren Sanktionen gilt jedenfalls<br />
weiterhin. Damit soll bei der Polizei und Justizwache<br />
eine gesetzeskonforme Dienstversehung, ohne<br />
Angst und Sorge über die persönliche Zukunft – so<br />
wie bisher – gesichert werden. Das gilt besonders<br />
in kritischen Fällen, wie wir sie leider immer wieder<br />
erleben müssen, insbesondere bei Festnahmen und<br />
Einvernahmen sowie bei Waffengebrauchsfällen.<br />
POSITIV:<br />
Zwei wichtige Anliegen konnten nunmehr für den<br />
Polizei- und Exekutivbereich erfolgreich abgeschlossen<br />
werden – verbesserte Wahrungsbestimmungen<br />
und Verbesserungen bei der Schwerarbeiterreglung.<br />
Details dazu im angefügten Info-Kasten:<br />
Verbesserte Wahrungsbestimmung<br />
durchgesetzt (§ 113h Gehaltsgesetz)<br />
Es konnte erreicht werden, dass diese wichtige<br />
Wahrungsbestimmung für Beamtinnen und Beamte<br />
des Exekutivdienstes und der allgemeinen Verwaltung<br />
für Versetzungen und Verwendungsänderungen<br />
bis <strong>zum</strong> 30.6.2013 gelten wird.<br />
Für Vertragsbedienstete ist die „aufsaugbare<br />
Ergänzungszulage“ (§ 75 VBG) ohnehin vollinhaltlich<br />
anwendbar.<br />
Damit konnte eine optimale besoldungsrechtliche<br />
Absicherung für Kolleginnen und Kollegen, die von<br />
der Behördenreform des BMI betroffen sind, erreicht<br />
werden.<br />
§ 5 Abs. 7 PG 1965<br />
Eine langjährige Forderung der FCG-KdEÖ, wonach<br />
im Falle von Ruhestandsversetzungen wegen<br />
dauernder Dienstunfähigkeit (§ 14 BDG) und dem<br />
Vorliegen von entsprechenden Schwerarbeitszeiten<br />
(§ 15 b Abs. 2 BDG) <strong>zum</strong> <strong>Zeit</strong>punkt der Ruhestandsversetzung<br />
diese Schwerarbeitszeiten in einer<br />
günstigeren Abschlagshöhe auch anerkannt<br />
werden, wurde umgesetzt.<br />
Voraussetzungen:<br />
• für ab 1.1.1955 geborene Beamtinnen und<br />
Beamte<br />
• Vorliegen von mindestens 120<br />
Schwerarbeitsmonaten<br />
• Vollendung des 57. Lebensjahres<br />
• maximaler Abschlag von 13,2%-Punkte<br />
• (bisher 18%)<br />
Euer Josef Kern<br />
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