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Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung

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3<br />

§ 3<br />

Fristen <strong>und</strong> Bearbeitungszeit<br />

(1) Der Bearbeitungsbeginn <strong>und</strong> der endgültige Abgabetermin werden mit der Zulassung<br />

des Themas durch das Prüfungsamt festgelegt. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der<br />

<strong>Bachelor</strong>arbeit kann in Ausnahmefällen gemäß §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3, 48<br />

APOPol M-V unter den dort genannten Voraussetzungen durch das Prüfungsamt gewährt<br />

werden.<br />

(2) Sind Studierende durch Erkrankung während der Bearbeitungszeit verhindert, die Arbeit<br />

vollständig <strong>und</strong> fristgerecht abzugeben, ist dem Prüfungsamt unverzüglich ein amtsoder<br />

polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung<br />

oder die Vergabe eines neuen Themas werden nach den rechtlichen Vorschriften der<br />

Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung geregelt. Eine Fristverlängerung ist spätestens zwei<br />

Wochen vor dem Abgabetermin schriftlich zu beantragen.<br />

§ 4<br />

Betreuung<br />

(1) Die Betreuung der <strong>Bachelor</strong>arbeit leistet einen wichtigen Beitrag <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

von Studium <strong>und</strong> Wissenschaft. Weil Art <strong>und</strong> Umfang der Betreuung direkte Auswirkungen<br />

auf die Studierenden <strong>und</strong> ihre Arbeiten, darüber hinaus indirekt jedoch auch auf<br />

den allgemeinen Wissenszuwachs <strong>und</strong> die Güte der Implikationen für die polizeiliche Praxis<br />

im bearbeiteten Themenbereich haben, ist sie mit Sorgfalt <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein<br />

wahrzunehmen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Studierenden zum einen auf<br />

Anfrage die entsprechenden fachlichen Hilfestellungen <strong>zur</strong> Anfertigung erhalten, zum an<strong>deren</strong><br />

aber auch die Eigenständigkeit ihrer Leistungen gewahrt bleibt.<br />

(2) Zur Gewährleistung einheitlicher Betreuung <strong>und</strong> Bewertung sind die Lehrkräfte zu kontinuierlicher<br />

Fortbildung <strong>und</strong> interdisziplinärem Austausch verpflichtet.<br />

(3) Betreuerinnen <strong>und</strong> Betreuer beraten, sie helfen bei der Einengung <strong>und</strong> Präzisierung<br />

der Fragestellung, sie beurteilen, ob eine Gliederung tragfähig ist oder ob sich an dieser<br />

schon das Scheitern der <strong>Bachelor</strong>arbeit abzeichnet. Sie geben klare Vorgaben über zu<br />

erwartende inhaltliche <strong>und</strong> formale Anforderungen. Die kritische Prüfung der Zielformulierung,<br />

der methodischen Herangehensweise <strong>und</strong> der Gliederung der Arbeit gehören<br />

ebenso <strong>zur</strong> Betreuung wie die Durchsicht eines Auszuges der Entwurfsfassung. Hierbei<br />

geht es nicht um eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Dozentin/den Dozenten,<br />

sondern darum, Hinweise für das weitere selbstständige Arbeiten des Studierenden zu<br />

geben. Es sollten mindestens zwei Konsultationen durch die Dozentin/den Dozenten angeboten<br />

werden, um dies umzusetzen.<br />

(4) Weiterhin ist es Aufgabe der Betreuerinnen <strong>und</strong> Betreuer, die Studierenden bei empirischen<br />

Erhebungen innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Fachbereiches inhaltlich zu begleiten.<br />

Diese Erhebungen müssen vor Durchführungsbeginn mit den betreuenden Dozenten methodisch<br />

<strong>und</strong> inhaltlich abgestimmt werden. Gleichfalls sollte mit Blick auf Inhalt <strong>und</strong> Aufwand<br />

der genutzten Ressourcen bei der Auswertung des erhobenen Datenmaterials auf<br />

Güte <strong>und</strong> Vollständigkeit geachtet werden. Hierfür sind weitere Konsultationen anzubieten.<br />

(5) Zur Beantwortung weiterer Fragen bei der Gestaltung der Arbeit sind die Studien- <strong>und</strong><br />

Literaturhinweise im Modulhandbuch unter den Modulen “Wissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen…“<br />

<strong>und</strong> „<strong>Bachelor</strong>arbeit“ zu nutzen.

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