Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung
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3<br />
§ 3<br />
Fristen <strong>und</strong> Bearbeitungszeit<br />
(1) Der Bearbeitungsbeginn <strong>und</strong> der endgültige Abgabetermin werden mit der Zulassung<br />
des Themas durch das Prüfungsamt festgelegt. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der<br />
<strong>Bachelor</strong>arbeit kann in Ausnahmefällen gemäß §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3, 48<br />
APOPol M-V unter den dort genannten Voraussetzungen durch das Prüfungsamt gewährt<br />
werden.<br />
(2) Sind Studierende durch Erkrankung während der Bearbeitungszeit verhindert, die Arbeit<br />
vollständig <strong>und</strong> fristgerecht abzugeben, ist dem Prüfungsamt unverzüglich ein amtsoder<br />
polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung<br />
oder die Vergabe eines neuen Themas werden nach den rechtlichen Vorschriften der<br />
Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung geregelt. Eine Fristverlängerung ist spätestens zwei<br />
Wochen vor dem Abgabetermin schriftlich zu beantragen.<br />
§ 4<br />
Betreuung<br />
(1) Die Betreuung der <strong>Bachelor</strong>arbeit leistet einen wichtigen Beitrag <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />
von Studium <strong>und</strong> Wissenschaft. Weil Art <strong>und</strong> Umfang der Betreuung direkte Auswirkungen<br />
auf die Studierenden <strong>und</strong> ihre Arbeiten, darüber hinaus indirekt jedoch auch auf<br />
den allgemeinen Wissenszuwachs <strong>und</strong> die Güte der Implikationen für die polizeiliche Praxis<br />
im bearbeiteten Themenbereich haben, ist sie mit Sorgfalt <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein<br />
wahrzunehmen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Studierenden zum einen auf<br />
Anfrage die entsprechenden fachlichen Hilfestellungen <strong>zur</strong> Anfertigung erhalten, zum an<strong>deren</strong><br />
aber auch die Eigenständigkeit ihrer Leistungen gewahrt bleibt.<br />
(2) Zur Gewährleistung einheitlicher Betreuung <strong>und</strong> Bewertung sind die Lehrkräfte zu kontinuierlicher<br />
Fortbildung <strong>und</strong> interdisziplinärem Austausch verpflichtet.<br />
(3) Betreuerinnen <strong>und</strong> Betreuer beraten, sie helfen bei der Einengung <strong>und</strong> Präzisierung<br />
der Fragestellung, sie beurteilen, ob eine Gliederung tragfähig ist oder ob sich an dieser<br />
schon das Scheitern der <strong>Bachelor</strong>arbeit abzeichnet. Sie geben klare Vorgaben über zu<br />
erwartende inhaltliche <strong>und</strong> formale Anforderungen. Die kritische Prüfung der Zielformulierung,<br />
der methodischen Herangehensweise <strong>und</strong> der Gliederung der Arbeit gehören<br />
ebenso <strong>zur</strong> Betreuung wie die Durchsicht eines Auszuges der Entwurfsfassung. Hierbei<br />
geht es nicht um eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Dozentin/den Dozenten,<br />
sondern darum, Hinweise für das weitere selbstständige Arbeiten des Studierenden zu<br />
geben. Es sollten mindestens zwei Konsultationen durch die Dozentin/den Dozenten angeboten<br />
werden, um dies umzusetzen.<br />
(4) Weiterhin ist es Aufgabe der Betreuerinnen <strong>und</strong> Betreuer, die Studierenden bei empirischen<br />
Erhebungen innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Fachbereiches inhaltlich zu begleiten.<br />
Diese Erhebungen müssen vor Durchführungsbeginn mit den betreuenden Dozenten methodisch<br />
<strong>und</strong> inhaltlich abgestimmt werden. Gleichfalls sollte mit Blick auf Inhalt <strong>und</strong> Aufwand<br />
der genutzten Ressourcen bei der Auswertung des erhobenen Datenmaterials auf<br />
Güte <strong>und</strong> Vollständigkeit geachtet werden. Hierfür sind weitere Konsultationen anzubieten.<br />
(5) Zur Beantwortung weiterer Fragen bei der Gestaltung der Arbeit sind die Studien- <strong>und</strong><br />
Literaturhinweise im Modulhandbuch unter den Modulen “Wissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen…“<br />
<strong>und</strong> „<strong>Bachelor</strong>arbeit“ zu nutzen.