Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung
Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung
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§ 7<br />
Datenschutz, Geheimhaltung<br />
(1) Werden in einer Arbeit vertrauliche Daten verwendet <strong>und</strong> sollen diese der Öffentlichkeit<br />
nicht zugänglich gemacht werden, ist diese Arbeit gemäß der Verschlusssachenanweisung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu kennzeichnen <strong>und</strong> zu behandeln.<br />
(2) Themen, die einen höheren Geheimhaltungsgrad als VS-NfD erfordern, sind als Studienarbeit<br />
<strong>zur</strong> Bearbeitung nicht zugelassen.<br />
§8<br />
Urheberrecht, Nutzungsrecht, Veröffentlichung<br />
(1) Das Urheberrecht für die Studienarbeit <strong>und</strong> für das gesammelte Datenmaterial liegt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich bei den Bearbeiterinnen <strong>und</strong> Bearbeitern. Die Nutzungsrechte der Arbeit<br />
oder ihrer Bestandteile folgen aus der Urheberschaft <strong>und</strong> stehen gleichfalls gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Bearbeiterin/dem Bearbeiter zu. Diese Rechte umfassen die Entscheidung, ob, wem,<br />
wann <strong>und</strong> in welcher Form die Studienarbeit zugänglich gemacht wird. Nutzungsrechte<br />
können freiwillig bis auf Widerruf übertragen werden.<br />
(2) Der Fachbereichsrat entscheidet über die Vergabe der Themen <strong>und</strong> kann diese von<br />
der Bereitschaft <strong>zur</strong> Veröffentlichung abhängig machen.<br />
(3) Bei mit mindestens „gut“ (11 Punkte) bewerteten Arbeiten prüfen die Gutachterinnen/die<br />
Gutachter die Möglichkeit <strong>zur</strong> Veröffentlichung der Arbeit (z.B. Ausleihe in der<br />
Bibliothek, für Forschung <strong>und</strong> Lehre in der Fachhochschule, für die digitale Veröffentlichung<br />
innerhalb oder außerhalb der Polizei). Die Lehrkräfte sind aufgefordert, Veröffentlichungen<br />
an<strong>zur</strong>egen <strong>und</strong> diese ggf. zu unterstützen, um neue Erkenntnisse <strong>und</strong> empirische<br />
Bef<strong>und</strong>e der wissenschaftlichen Gemeinschaft <strong>und</strong> der (polizei-) öffentlichen Diskussion<br />
<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
(4) Mit der freiwilligen schriftlichen Einverständniserklärung <strong>zur</strong> Übertragung der Nutzungsrechte<br />
(Anlage 5) treten die Studierenden dem Fachbereich Polizei <strong>und</strong> damit der<br />
Fachhochschule ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Studienarbeit oder ihrer Bestandteile<br />
ab.<br />
(5) Die Nutzungsrechte an dem in polizeilichen Behörden erhobenen Datenmaterial (Rohdaten<br />
wie z.B. Fragebögen, Interviewtranskripte, Photos) stehen der Fachhochschule zu.<br />
(6) Studienarbeiten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Bewertung<br />
<strong>und</strong> <strong>Verteidigung</strong>) veröffentlicht werden. Sie sind dann dement-sprechend als<br />
„<strong>Bachelor</strong>arbeit (<strong>Diplomarbeit</strong>) am Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche<br />
Verwaltung, Polizei <strong>und</strong> Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu kennzeichnen;<br />
Absatz 1 bleibt unberührt.<br />
(7) Urheberrechte an künstlerischen, photographischen u.ä. Abbildungen, die ein gesondertes<br />
Copyright besitzen, sind zu berücksichtigen. Genehmigungen des Rechtinhabers<br />
<strong>zur</strong> Veröffentlichung sind für die eigene Arbeit einzufordern. Bei Sprachwerken <strong>und</strong> Abbildungen<br />
ohne gesondertes Copyright ist das Urheberrecht durch genaue Quellenangaben<br />
zu wahren.