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Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung

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§ 7<br />

Datenschutz, Geheimhaltung<br />

(1) Werden in einer Arbeit vertrauliche Daten verwendet <strong>und</strong> sollen diese der Öffentlichkeit<br />

nicht zugänglich gemacht werden, ist diese Arbeit gemäß der Verschlusssachenanweisung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu kennzeichnen <strong>und</strong> zu behandeln.<br />

(2) Themen, die einen höheren Geheimhaltungsgrad als VS-NfD erfordern, sind als Studienarbeit<br />

<strong>zur</strong> Bearbeitung nicht zugelassen.<br />

§8<br />

Urheberrecht, Nutzungsrecht, Veröffentlichung<br />

(1) Das Urheberrecht für die Studienarbeit <strong>und</strong> für das gesammelte Datenmaterial liegt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bei den Bearbeiterinnen <strong>und</strong> Bearbeitern. Die Nutzungsrechte der Arbeit<br />

oder ihrer Bestandteile folgen aus der Urheberschaft <strong>und</strong> stehen gleichfalls gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Bearbeiterin/dem Bearbeiter zu. Diese Rechte umfassen die Entscheidung, ob, wem,<br />

wann <strong>und</strong> in welcher Form die Studienarbeit zugänglich gemacht wird. Nutzungsrechte<br />

können freiwillig bis auf Widerruf übertragen werden.<br />

(2) Der Fachbereichsrat entscheidet über die Vergabe der Themen <strong>und</strong> kann diese von<br />

der Bereitschaft <strong>zur</strong> Veröffentlichung abhängig machen.<br />

(3) Bei mit mindestens „gut“ (11 Punkte) bewerteten Arbeiten prüfen die Gutachterinnen/die<br />

Gutachter die Möglichkeit <strong>zur</strong> Veröffentlichung der Arbeit (z.B. Ausleihe in der<br />

Bibliothek, für Forschung <strong>und</strong> Lehre in der Fachhochschule, für die digitale Veröffentlichung<br />

innerhalb oder außerhalb der Polizei). Die Lehrkräfte sind aufgefordert, Veröffentlichungen<br />

an<strong>zur</strong>egen <strong>und</strong> diese ggf. zu unterstützen, um neue Erkenntnisse <strong>und</strong> empirische<br />

Bef<strong>und</strong>e der wissenschaftlichen Gemeinschaft <strong>und</strong> der (polizei-) öffentlichen Diskussion<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

(4) Mit der freiwilligen schriftlichen Einverständniserklärung <strong>zur</strong> Übertragung der Nutzungsrechte<br />

(Anlage 5) treten die Studierenden dem Fachbereich Polizei <strong>und</strong> damit der<br />

Fachhochschule ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Studienarbeit oder ihrer Bestandteile<br />

ab.<br />

(5) Die Nutzungsrechte an dem in polizeilichen Behörden erhobenen Datenmaterial (Rohdaten<br />

wie z.B. Fragebögen, Interviewtranskripte, Photos) stehen der Fachhochschule zu.<br />

(6) Studienarbeiten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Bewertung<br />

<strong>und</strong> <strong>Verteidigung</strong>) veröffentlicht werden. Sie sind dann dement-sprechend als<br />

„<strong>Bachelor</strong>arbeit (<strong>Diplomarbeit</strong>) am Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche<br />

Verwaltung, Polizei <strong>und</strong> Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu kennzeichnen;<br />

Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

(7) Urheberrechte an künstlerischen, photographischen u.ä. Abbildungen, die ein gesondertes<br />

Copyright besitzen, sind zu berücksichtigen. Genehmigungen des Rechtinhabers<br />

<strong>zur</strong> Veröffentlichung sind für die eigene Arbeit einzufordern. Bei Sprachwerken <strong>und</strong> Abbildungen<br />

ohne gesondertes Copyright ist das Urheberrecht durch genaue Quellenangaben<br />

zu wahren.

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