Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung
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§ 11<br />
<strong>Verteidigung</strong> der <strong>Bachelor</strong>arbeit<br />
(1) Die Studienarbeiten sind gemäß den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 7, 35 Abs. 2, 46<br />
Abs. 4 <strong>und</strong> 48 APOPol M-V zu verteidigen.<br />
§ 12<br />
Fortentwicklung der <strong>Ordnung</strong><br />
Die fortlaufende Überprüfung <strong>und</strong> Fortentwicklung dieser <strong>Ordnung</strong> obliegt dem Fachbereich<br />
Polizei.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Ordnung</strong> tritt durch Beschluss des Fachbereichsrates am 19.02.2013 in Kraft.