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Ordnung zur Bachelor- und Diplomarbeit und deren Verteidigung

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7<br />

§ 11<br />

<strong>Verteidigung</strong> der <strong>Bachelor</strong>arbeit<br />

(1) Die Studienarbeiten sind gemäß den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 7, 35 Abs. 2, 46<br />

Abs. 4 <strong>und</strong> 48 APOPol M-V zu verteidigen.<br />

§ 12<br />

Fortentwicklung der <strong>Ordnung</strong><br />

Die fortlaufende Überprüfung <strong>und</strong> Fortentwicklung dieser <strong>Ordnung</strong> obliegt dem Fachbereich<br />

Polizei.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Ordnung</strong> tritt durch Beschluss des Fachbereichsrates am 19.02.2013 in Kraft.

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