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HRRS Ausgabe 1/2013 - hrr-strafrecht.de

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Aufsätze und Anmerkungen<br />

Wegner – Transparenz und ein erweitertes Sanktionsrisiko für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

Darüber hinaus gibt es Überlegungen innerhalb <strong>de</strong>r<br />

WPK, ob zukünftig nicht auch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

selbst berufsrechtliche Sanktionen<br />

verhängt wer<strong>de</strong>n sollen, d.h. nicht nur gegen <strong>de</strong>n individuell<br />

han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Berufsträger selbst. Verwiesen wur<strong>de</strong> in<br />

diesem Zusammenhang etwa auf die schon heute bestehen<strong>de</strong><br />

Möglichkeit, bei Kartellverstößen auch Unternehmen<br />

direkt zu ahn<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen heraus durch einzelne<br />

Personen Straftaten o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeiten<br />

begangen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

1. Berufsaufsicht und<br />

Berufsgerichtsbarkeit<br />

Bevor sogleich näher auf diese bei<strong>de</strong>n Überlegungen <strong>de</strong>r<br />

WPK eingegangen wird, sei zunächst das aktuelle Mo<strong>de</strong>ll<br />

<strong>de</strong>r Berufsaufsicht durch die WPK (§§ 61a WPO) und <strong>de</strong>r<br />

Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 ff. WPO) skizziert; dies<br />

scheint erfor<strong>de</strong>rlich, um die Überlegungen <strong>de</strong>r Kammer<br />

einordnen zu können. Darüber hinaus seien in diesem<br />

Zusammenhang einige verfahrensrechtliche Anmerkungen<br />

gestattet.<br />

a) Anlassunabhängige und anlassbezogene<br />

Kontrollen<br />

In <strong>de</strong>r WPO sind im Anschluss an die Rechte und Pflichten<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfer (§§ 43 ff.) und die Organisation<br />

<strong>de</strong>s Berufs (§§ 57 ff.) die Berufsaufsicht und die Berufsgerichtsbarkeit<br />

geregelt. Zuständig für die Berufsaufsicht ist<br />

die WPK (§ 61a WPO). Sie ermittelt,<br />

– soweit konkrete Anhaltspunkte 3 für einen Verstoß<br />

gegen Berufspflichten vorliegen (Nr. 1) und<br />

– bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />

bei Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse nach § 319a Abs. 1 S. 1 HGB<br />

durchgeführt haben, stichprobenartig ohne beson<strong>de</strong>ren<br />

Anlass (§ 62b WPO) (Nr. 2)<br />

und entschei<strong>de</strong>t, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63<br />

WPO) o<strong>de</strong>r ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit<br />

abgegeben (§ 84a WPO) wird (§ 61a S. 2 WPO).<br />

b) Zugriff <strong>de</strong>r WPK auf Handakten und<br />

sonstige Unterlagen<br />

Die Berufsträger können sich dieser Aufsicht bzw. Kontrolle<br />

durch die WPK nicht o<strong>de</strong>r nur unter sehr engen<br />

Veröffentlichung richtungsweisen<strong>de</strong>r berufsgerichtlicher Entscheidungen<br />

erfolgt regelmäßig im WPK Magazin unter <strong>de</strong>r Rubrik<br />

„Aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung“. Rügeentscheidungen von allgemeinem<br />

Interesse wer<strong>de</strong>n im WPK Magazin als „Praktischer Fall“ o<strong>de</strong>r als<br />

Beitrag unter <strong>de</strong>r Rubrik „Informationen aus <strong>de</strong>r Berufspraxis“<br />

veröffentlicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 64 Abs. 1<br />

WPO) erlaubt <strong>de</strong>r WPK <strong>de</strong>rzeit (<strong>de</strong> lege lata) keine Aussagen zu<br />

einzelnen Verfahren, selbst wenn die dahinter stehen<strong>de</strong>n Sachverhalte<br />

von <strong>de</strong>r Öffentlichkeit diskutiert wer<strong>de</strong>n.“ (a.a.O., S. 3).<br />

3<br />

M.a.W.: ein „Anfangsverdacht“ i.S.v. § 152 Strafprozessordnung<br />

(StPO) o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n Einleitungsvoraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 397 Abgabenordnung (AO).<br />

<strong>HRRS</strong> Januar <strong>2013</strong> (1/<strong>2013</strong>)<br />

Voraussetzungen entziehen. So haben persönliche Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r WPK nach § 62 Abs. 1 S. 1 WPO in Aufsichtsund<br />

Beschwer<strong>de</strong>sachen vor <strong>de</strong>r WPK zu erscheinen,<br />

wenn sie zur Anhörung gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. 4 Sie haben ferner<br />

Auskunft zu geben und ihre Handakten o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Unterlagen, die für das Aufsichts- und Beschwer<strong>de</strong>verfahren<br />

von Be<strong>de</strong>utung sein können, vorzulegen (§ 62<br />

Abs. 1 S. 2 WPO). Die Auskunft und die Vorlage von<br />

Unterlagen können (nur) verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn und<br />

soweit dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt<br />

wür<strong>de</strong> (Abs. 2 S. 1). Die Auskunft kann durch <strong>de</strong>n Berufsträger<br />

verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit sich<br />

dadurch die Gefahr ergäbe, wegen einer Straftat, einer<br />

Ordnungswidrigkeit o<strong>de</strong>r einer Berufspflichtverletzung<br />

verfolgt zu wer<strong>de</strong>n, und sich das Mitglied hierauf beruft.<br />

Wenn die Auskunft o<strong>de</strong>r die Vorlage von Unterlagen<br />

nicht verweigert wur<strong>de</strong>, besteht die Verpflichtung, richtige<br />

und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige<br />

und vollständige Unterlagen vorzulegen (S. 3).<br />

c) Beson<strong>de</strong>re Mitwirkung bei gesetzlicher<br />

Pflicht zur Abschlussprüfung<br />

Eine ganz wesentlich Einschränkung <strong>de</strong>r Dispositionsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Berufsträgers enthält § 62 Abs. 3 WPK: Danach<br />

können die richtige und vollständige Auskunft und<br />

Vorlage von Unterlagen nicht von <strong>de</strong>njenigen persönlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r WPK verweigert wer<strong>de</strong>n, die zur<br />

Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen<br />

befugt sind o<strong>de</strong>r solche ohne diese Befugnis tatsächlich<br />

durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage<br />

von Unterlagen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Prüfung<br />

eines <strong>de</strong>r gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Unternehmens stehen; § 62 Abs. 2 S. 2<br />

und 3 WPO gelten aber entsprechend. Nach Ansicht <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsgerichts Berlin 5 – das örtlich für alle verwaltungsrechtlichen<br />

Streitigkeiten mit <strong>de</strong>r WPK zuständig<br />

ist – stellt die nach § 62 Abs. 3 WPO uneingeschränkte<br />

Verpflichtung zur Übergabe <strong>de</strong>r Arbeitspapiere ein geeignetes,<br />

erfor<strong>de</strong>rliches und angemessenes und daher mit<br />

<strong>de</strong>m Nemo-Tenetur-Grundsatz zu vereinbaren<strong>de</strong>s Mittel<br />

zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle <strong>de</strong>r Berufspflichten<br />

dar. Insbeson<strong>de</strong>re sei kein mil<strong>de</strong>res Mittel<br />

zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle <strong>de</strong>r Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wirtschaftsprüfer obliegen<strong>de</strong>n Berufspflichten<br />

erkennbar, da ansonsten nur noch <strong>de</strong>rjenige<br />

Wirtschaftsprüfer überhaupt zu einer Vorlage seiner<br />

Arbeitspapiere verpflichtet wäre, <strong>de</strong>r seinen Berufspflichten<br />

in je<strong>de</strong>r Hinsicht nachkommt, womit aber die Vorlagepflicht<br />

– so das Verwaltungsgericht Berlin – „sinnlos“<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

d) Unterschie<strong>de</strong> im Vergleich zu<br />

Steuerberatern und Rechtsanwälten<br />

Auffällig ist, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Berufsgruppen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwälte und <strong>de</strong>r Steuerberater an<strong>de</strong>rs als die <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftsprüfer behan<strong>de</strong>lt. So dürfen Rechtsanwälte<br />

(§ 56 Abs. 1 S. 2 Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltsordnung [BRAO])<br />

4<br />

Regelmäßig wird allerdings im schriftlichen Verfahren<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.<br />

5<br />

Urteil v. 24.11.2011 – 16 K 313.10.<br />

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