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HRRS Ausgabe 1/2013 - hrr-strafrecht.de

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Aufsätze und Anmerkungen<br />

Wegner – Transparenz und ein erweitertes Sanktionsrisiko für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

und Steuerberater (§ 80 Abs. 1 S. 2 Steuerberatungsgesetz<br />

[StBerG]) bei <strong>de</strong>r Gefahr einer Selbstbelastung in<br />

Berufsaufsichtsverfahren nicht nur die Aussage, son<strong>de</strong>rn<br />

auch die Vorlage ihrer Handakten verweigern. Nach Ansicht<br />

<strong>de</strong>s VG Berlin 6 sind aber die Berufsgruppen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwälte und Steuerberater mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfer<br />

insbeson<strong>de</strong>re dann nicht vergleichbar, wenn<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer nach § 316<br />

Abs. 1 S. 1 HGB tätig wird, woraus sich eine uneingeschränkte<br />

Pflicht zur Vorlage <strong>de</strong>r Arbeitspapiere aus § 62<br />

Abs. 3 WPO erst ergebe. An<strong>de</strong>rs als Rechtsanwälte und<br />

Steuerberater wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer<br />

aufgrund <strong>de</strong>r ihm als Kernaufgabe zugewiesenen<br />

Kontroll- und Bestätigungsfunktion im Rechtsund<br />

Wirtschaftsleben vorrangig im öffentlichen Interesse<br />

tätig. Daher bestehe auch ein beson<strong>de</strong>res öffentliches<br />

Interesse daran, seine Tätigkeit auf mögliche Berufspflichtverstöße<br />

hin zu kontrollieren. In <strong>de</strong>r Kommunikation<br />

mit <strong>de</strong>r Kammer ist die mandatsbezogene Arbeit <strong>de</strong>s<br />

Berufsträgers also bereits heute sehr transparent.<br />

e) Verwertungsbeschränkungen<br />

Will man sich näher <strong>de</strong>n durch die WPK angestoßenen<br />

o.a. „Transparenz“-Überlegungen widmen, so ist aktuell<br />

auch § 62 Abs. 5 WPO in <strong>de</strong>n Blick zu nehmen. Danach<br />

dürfen die nach <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Normen gegebenen<br />

Auskünfte und vorgelegten Unterlagen nur für Zwecke<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auskunft und <strong>de</strong>r Vorlage zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwer<strong>de</strong>sachen verwertet<br />

wer<strong>de</strong>n; sobald die Unterlagen nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, sind sie unverzüglich an <strong>de</strong>n Berufsträger<br />

zurückzugeben. Das VG Berlin wies in seiner o.a. Entscheidung<br />

vom 24.11.2011 ausdrücklich darauf hin, dass<br />

die uneingeschränkte Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>r<br />

Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO auch <strong>de</strong>shalb<br />

angemessen sei, weil die so gewonnenen Erkenntnisse<br />

nur in einem Berufsaufsichtsverfahren gegen <strong>de</strong>n Wirtschaftsprüfer<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n dürfen und ansonsten –<br />

„beispielsweise in einem parallel geführten Strafverfahren“ – ein<br />

Verwertungsverbot besteht. 7<br />

f) Zwangsgeld<br />

Um Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten<br />

nach § 62 Abs. 1 bis 3 WPO anzuhalten, kann<br />

die WPK gegen sie – auch mehrfach – ein Zwangsgeld<br />

festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 EUR<br />

nicht übersteigen (§ 62a Abs. 1 WPO).<br />

6<br />

A.a.O.<br />

7<br />

Auf die strafprozessual be<strong>de</strong>utsame Unterscheidung zwischen<br />

einem Verwertungs- und einem Verwendungsverbot<br />

gehen we<strong>de</strong>r die Kommentierung von Krauß in Hense/Ulrich<br />

(Hrsg.), WPO (2008), § 62 noch das VG Berlin<br />

ein. Soweit sie jeweils davon auszugehen scheinen, dass die<br />

WPK für <strong>de</strong>n Berufsträger ein umfassen<strong>de</strong>r „Schutzhort“ ist<br />

und die dorthin übergebenen Unterlagen je<strong>de</strong>r drittbezogenen<br />

(Weiter-)Nutzung entzogen sind, ist dies sachlich zu<br />

begrüßen, sollte jedoch sprachlich in <strong>de</strong>r WPO klargestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

g) Sanktionsrisiken<br />

Stellt die WPK ein berufsrechtliches Fehlverhalten fest, so<br />

sind unterschiedliche Reaktionen <strong>de</strong>nkbar bzw. drohen<br />

verschie<strong>de</strong>ne Konsequenzen:<br />

aa) Der Vorstand <strong>de</strong>r WPK kann das Fehlverhalten <strong>de</strong>s<br />

Berufsträgers rügen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Aufrechterhaltung<br />

<strong>de</strong>s pflichtwidrigen Verhaltens entsprechend<br />

§ 68a WPO untersagen. Ein Antrag auf Einleitung eines<br />

berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn eine schwere Schuld <strong>de</strong>s Mitglieds vorliegt und<br />

eine berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist (§ 63<br />

Abs. 1 S. 1 WPO). Die Rüge kann mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 50.000 EUR verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (S. 3). Der<br />

Vorstand <strong>de</strong>r WPK darf eine Rüge nicht mehr erteilen,<br />

wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen <strong>de</strong>n Berufsträger<br />

eingeleitet ist o<strong>de</strong>r wenn seit <strong>de</strong>r Pflichtverletzung<br />

mehr als fünf Jahre vergangen sind (Abs. 2 S. 1).<br />

bb) Hat <strong>de</strong>r Wirtschaftprüfer seine – gewichtigeren –<br />

Pflichten schuldhaft verletzt, so wird gegen ihn eine sog.<br />

berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§ 67 Abs. 1<br />

WPO). Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind nach<br />

§ 68 Abs. 1 WPO:<br />

– Geldbuße bis zu 500.000 EUR (Nr. 1),<br />

– Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die<br />

Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu<br />

wer<strong>de</strong>n (Nr. 2),<br />

– Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (Nr. 3),<br />

– Ausschließung aus <strong>de</strong>m Beruf (Nr. 4).<br />

Ist durch ein Gericht o<strong>de</strong>r eine Behör<strong>de</strong> eine Strafe, eine<br />

Disziplinarmaßnahme, eine an<strong>de</strong>rweitige berufsgerichtliche<br />

Maßnahme o<strong>de</strong>r eine Ordnungsmaßnahme verhängt<br />

wor<strong>de</strong>n, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung<br />

wegen <strong>de</strong>sselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine<br />

berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />

um <strong>de</strong>n Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten<br />

anzuhalten und – d.h. kumulativ – das Ansehen <strong>de</strong>s Berufs<br />

zu wahren (§ 69 Abs. 1 WPO). Wann ein sog. berufsrechtlicher<br />

o<strong>de</strong>r disziplinarischer Überhang vorliegt,<br />

ist für <strong>de</strong>n jeweiligen Einzelfall zu entschei<strong>de</strong>n, ohne<br />

dass sich bislang starre Kriterien entwickelt hätten. 8<br />

cc) Die WPK veröffentlicht zusammengefasste Angaben<br />

über die von ihr und von <strong>de</strong>n Berufsgerichten verhängten<br />

Sanktionsmaßnahmen min<strong>de</strong>stens einmal jährlich in<br />

angemessener Weise (§ 63 Abs. 6 WPO). Ausweislich<br />

<strong>de</strong>s „Bericht über die Berufsaufsicht 2011 über Wirtschaftsprüfer<br />

und vereidigte Buchprüfer“ 9 wur<strong>de</strong>n im Jahr 2011 57<br />

Rügen (davon 25 mit Geldbuße zwischen 500 und<br />

14.000 EUR) bestandskräftig. Von <strong>de</strong>n mit einer Rüge<br />

abgeschlossenen Verfahren überprüfte <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>r<br />

WPK 10 Rügen im Einspruchsverfahren. Sieben Rügen<br />

bestätigte er, in zwei Einspruchsverfahren erhöhte er die<br />

mit <strong>de</strong>r Rüge verbun<strong>de</strong>ne Geldbuße. In einem Fall hob<br />

<strong>de</strong>r Vorstand die Rüge auf und erteilte jeweils eine Beleh-<br />

8<br />

Siehe etwa die Darstellung von Engelhardt in Hense/Ulrich<br />

(Fn. 7), § 69a Rdnr. 12 ff.<br />

9<br />

http://www.wpk.<strong>de</strong>/pdf/WPK_Berufsaufsicht_2011.pdf.<br />

<strong>HRRS</strong> Januar <strong>2013</strong> (1/<strong>2013</strong>)<br />

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