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HRRS Ausgabe 1/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

(Voraussetzungen: Fehlen <strong>de</strong>r Einsicht bei Begehen <strong>de</strong>r<br />

Tat); Schlechterstellungsverbot (Aufhebung <strong>de</strong>s Freispruchs<br />

bei gleichzeitiger Aufhebung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus)<br />

§ 63 StGB; § 358 Abs. 2 StPO<br />

1. Der Täter, <strong>de</strong>r trotz erheblich vermin<strong>de</strong>rter Einsichtsfähigkeit<br />

im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht<br />

seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit<br />

erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig.<br />

In einem solchen Fall ist die Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig.<br />

Angeklagten gegen die alleinige Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu<br />

führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldfähigkeit<br />

gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt<br />

hat, ohne <strong>strafrecht</strong>liche Sanktion bleibt, wenn sich<br />

in <strong>de</strong>r neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass <strong>de</strong>r<br />

Angeklagte bei Begehung <strong>de</strong>r Tat schuldfähig war. Dieses<br />

gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf<br />

rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit<br />

beruhen<strong>de</strong> Maßregelanordnung, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n hierauf<br />

gestützten Freispruch aufhebt.<br />

2. Durch die Regelung <strong>de</strong>s § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO soll<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass die erfolgreiche Revision eines<br />

Rechtsprechung<br />

IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

1. BGH 3 StR 158/12 – Urteil vom 20. September<br />

2012 (LG Düsseldorf)<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Beweiswürdigung bei <strong>de</strong>r Abgrenzung<br />

von Tötungseventualvorsatz und bewusster<br />

Fahrlässigkeit (eingeschränkte Revisibilität; Gesamtschau<br />

aller objektiven und subjektiven Tatumstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Einzelfalles; Vertretbarkeit <strong>de</strong>r tatrichterlichen Bewertung<br />

von be- und entlasten<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n; Indizwirkung<br />

von äußerst gefährlichen Gewalthandlungen).<br />

§ 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB<br />

1. Es ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters, die Be<strong>de</strong>utung und das<br />

Gewicht <strong>de</strong>r einzelnen be- o<strong>de</strong>r entlasten<strong>de</strong>n Indizien in<br />

<strong>de</strong>r Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Beweisergebnisses zu bewerten.<br />

Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht<br />

nicht auf <strong>de</strong>r Grundlage einer abweichen<strong>de</strong>n<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung einer Indiztatsache in die<br />

Überzeugungsbildung <strong>de</strong>s Tatrichters eingreifen (BGH<br />

NJW 2005, 2322, 2326).<br />

2. Dies muss auch dann gelten, wenn <strong>de</strong>r Tatrichter im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s bedingten Tötungsvorsatzes<br />

Gewalthandlungen <strong>de</strong>s Täters festgestellt hat, die für das<br />

Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />

die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Täter bekannten<br />

Umstän<strong>de</strong> zu bestimmen<strong>de</strong> objektive Gefährlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl<br />

für das Wissens- als auch für das Willenselement<br />

<strong>de</strong>s bedingten Vorsatzes angesehen (BGH NStZ 2012,<br />

443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das<br />

Vorliegen bei<strong>de</strong>r Elemente als naheliegend bezeichnet<br />

(BGH NStZ-RR 2010, 144; NJW 2012, 1524; NStZ-RR<br />

2009, 372). Dies be<strong>de</strong>utet jedoch nicht, dass <strong>de</strong>r Tatrichter<br />

<strong>de</strong>r objektiven Gefährlichkeit <strong>de</strong>r Tathandlung bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung <strong>de</strong>r subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer<br />

die ausschlaggeben<strong>de</strong> indizielle Be<strong>de</strong>utung beizumessen<br />

hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall<br />

gelöste Festlegung <strong>de</strong>s Beweiswerts und <strong>de</strong>r Beweisrichtung<br />

eines im Zusammenhang mit <strong>de</strong>rartigen Delikten<br />

immer wie<strong>de</strong>r auftreten<strong>de</strong>n Indizes, die einer unzulässigen<br />

Beweisregel nahekäme und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>m Grundsatz<br />

<strong>de</strong>r freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)<br />

wi<strong>de</strong>rspräche.<br />

3. Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s bedingten Tötungsvorsatzes ist es<br />

nicht an<strong>de</strong>rs als sonst bei <strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>r Beweise<br />

aus revisionsrechtlicher Sicht erfor<strong>de</strong>rlich, aber auch<br />

ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für<br />

und gegen <strong>de</strong>n Angeklagten sprechen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen<br />

und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen,<br />

die sich auf <strong>de</strong>n ersten Blick als ambivalent<br />

darstellen, die also <strong>de</strong>m Tatrichter, je nach<strong>de</strong>m, wie<br />

er sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse<br />

sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

ermöglichen. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche<br />

Entscheidung darüber, in welchem <strong>de</strong>r möglichen, zueinan<strong>de</strong>r<br />

in einem Gegensatz stehen<strong>de</strong>n Beweiszusammenhänge<br />

ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle<br />

Be<strong>de</strong>utung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.<br />

Der Tatrichter kann in einem solchen Falle<br />

nicht gehalten sein, <strong>de</strong>nselben Umstand nochmals in<br />

<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Beweiszusammenhang zu erwägen und<br />

damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem an<strong>de</strong>rweitig gewonnenen<br />

Ergebnis zu Gunsten o<strong>de</strong>r zu Lasten <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

in Wi<strong>de</strong>rspruch zu setzen.<br />

72. BGH 1 StR 421/12 – Beschluss vom 25.<br />

Oktober 2012 (LG Leipzig)<br />

Bindungswirkung einer Verständigung.<br />

§ 257c StPO<br />

1. Die Bindung <strong>de</strong>s Gerichts an eine Verständigung entfällt<br />

gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann, wenn<br />

rechtlich o<strong>de</strong>r tatsächlich be<strong>de</strong>utsame Umstän<strong>de</strong> überse-<br />

<strong>HRRS</strong> Januar <strong>2013</strong> (1/<strong>2013</strong>)<br />

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