13.01.2014 Aufrufe

Störfallgutachten - Hilden

Störfallgutachten - Hilden

Störfallgutachten - Hilden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufgrund der vielen möglichen Einsatzorte von Aceton in den Produktionsbereichen<br />

wurde der angemessene Abstand für die Ausbreitung von Aceton-Dämpfen als<br />

Umhüllende in einem Abstand von 100 m um die Betriebsgrenze dargestellt. Da sich<br />

dieser Abstandswert aus grundsätzlichen Gegebenheiten ergibt – der Gültigkeitsbereich<br />

der der Ausbreitungsberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3783 beginnt erst bei<br />

einer Entfernung von 100 m – kann der tatsächlich errechnete angemessene Abstand von<br />

73 m toleriert werden. Dieser Abstand ist angesichts der Ausmaße des Betriebsgeländes<br />

nicht nur bezüglich der Störfallproblematik als angemessen anzusehen.<br />

In dem Betriebsbereich der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH sind zwei Zustände zu<br />

unterscheiden:<br />

1. Derzeitige Situation<br />

2. Zukünftige Situation in Bezug auf den Ersatz der jetzigen Kälteanlage durch die<br />

Aufstellung einer Ammoniak-Kälteanlage<br />

Unter der Voraussetzung der derzeitigen Situation (1) ergibt sich bei Akzo Nobel<br />

Packaging Coatings GmbH pessimal ein Szenario mit der Verbrennung von Methanol und<br />

Ethylacetat. Da dieser Stoff an verschiedensten Stellen im Betrieb eingesetzt werden<br />

kann, wurde der angemessene Abstand von 54 m auch hier weitgehend als eine<br />

Umhüllende um das Betriebsgelände ausgewiesen bei zusätzlicher Berücksichtigung des<br />

Abstandes für den Brandfall Ethylacetat.<br />

Sollte es zu einer Realisierung der Ammoniak-Kälteanlage kommen (Situation 2), so ist<br />

ausgehend vom potentiellen Aufstellungsort ein angemessener Abstand von 415 m<br />

einzuhalten.<br />

Innerhalb der für die beiden Betriebsbereiche ermittelten Grenzen sind in Abhängigkeit<br />

von den Gegebenheiten und den Alarmierungsmaßnahmen folgende Nutzungen möglich<br />

bzw. ausgeschlossen:<br />

I<br />

II<br />

Wohnnutzungen, Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie Einrichtungen,<br />

in denen sich „empfindlichere“ Personengruppen, z. B. Kinder, Kranke, alte<br />

Menschen oder Behinderte, aufhalten, sollten innerhalb der angemessenen Abstände<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Versammlungsstätten mit längeren Aufenthaltszeiten sowie Hotels und Einrichtungen<br />

mit vergleichbaren Nutzungen können – insbesondere im äußeren Bereich des<br />

Abstandsradius - unter der Voraussetzung der Einbindung in die Alarm- und<br />

Gefahrenabwehrplanung des Betriebsbereiches befürwortet werden.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 6 von 58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!