Störfallgutachten - Hilden
Störfallgutachten - Hilden
Störfallgutachten - Hilden
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aufgrund der vielen möglichen Einsatzorte von Aceton in den Produktionsbereichen<br />
wurde der angemessene Abstand für die Ausbreitung von Aceton-Dämpfen als<br />
Umhüllende in einem Abstand von 100 m um die Betriebsgrenze dargestellt. Da sich<br />
dieser Abstandswert aus grundsätzlichen Gegebenheiten ergibt – der Gültigkeitsbereich<br />
der der Ausbreitungsberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3783 beginnt erst bei<br />
einer Entfernung von 100 m – kann der tatsächlich errechnete angemessene Abstand von<br />
73 m toleriert werden. Dieser Abstand ist angesichts der Ausmaße des Betriebsgeländes<br />
nicht nur bezüglich der Störfallproblematik als angemessen anzusehen.<br />
In dem Betriebsbereich der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH sind zwei Zustände zu<br />
unterscheiden:<br />
1. Derzeitige Situation<br />
2. Zukünftige Situation in Bezug auf den Ersatz der jetzigen Kälteanlage durch die<br />
Aufstellung einer Ammoniak-Kälteanlage<br />
Unter der Voraussetzung der derzeitigen Situation (1) ergibt sich bei Akzo Nobel<br />
Packaging Coatings GmbH pessimal ein Szenario mit der Verbrennung von Methanol und<br />
Ethylacetat. Da dieser Stoff an verschiedensten Stellen im Betrieb eingesetzt werden<br />
kann, wurde der angemessene Abstand von 54 m auch hier weitgehend als eine<br />
Umhüllende um das Betriebsgelände ausgewiesen bei zusätzlicher Berücksichtigung des<br />
Abstandes für den Brandfall Ethylacetat.<br />
Sollte es zu einer Realisierung der Ammoniak-Kälteanlage kommen (Situation 2), so ist<br />
ausgehend vom potentiellen Aufstellungsort ein angemessener Abstand von 415 m<br />
einzuhalten.<br />
Innerhalb der für die beiden Betriebsbereiche ermittelten Grenzen sind in Abhängigkeit<br />
von den Gegebenheiten und den Alarmierungsmaßnahmen folgende Nutzungen möglich<br />
bzw. ausgeschlossen:<br />
I<br />
II<br />
Wohnnutzungen, Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie Einrichtungen,<br />
in denen sich „empfindlichere“ Personengruppen, z. B. Kinder, Kranke, alte<br />
Menschen oder Behinderte, aufhalten, sollten innerhalb der angemessenen Abstände<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Versammlungsstätten mit längeren Aufenthaltszeiten sowie Hotels und Einrichtungen<br />
mit vergleichbaren Nutzungen können – insbesondere im äußeren Bereich des<br />
Abstandsradius - unter der Voraussetzung der Einbindung in die Alarm- und<br />
Gefahrenabwehrplanung des Betriebsbereiches befürwortet werden.<br />
Stand: 18.07.2013 Seite 6 von 58