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Referat von Stéphane Beuchat - AvenirSocial

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Soziale Arbeit Schweiz<br />

Travail social Suisse<br />

Lavoro sociale Svizzera<br />

Lavur sociala Svizra<br />

gegenteilige Ergebnis mit guten Gründen hätte vertreten werden können. Der<br />

Grund zur Ablehnung sehen die RichterInnen darin, dass das Gesetz <strong>von</strong> den<br />

Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es<br />

nicht streng nach dem Wortlaut anwende.<br />

Die RichterInnen waren sich aber auch einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz<br />

des Kantons Bern „keine Sternstunde der Gesetzgebung“ ist. Aus dem Urteil des<br />

Bundesgerichts ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörden des Kantons Bern bei<br />

der Anmeldung zum Sozialhilfebezug eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung<br />

unterzeichnen lassen dürfen. Diese darf jedoch nicht soweit gehen, wie es der<br />

Gesetzeswortlaut nahelegt, sondern darf nur zweckgebunden und<br />

verhältnismässig eingesetzt werden und muss die im Gesetz vorgesehene<br />

Stufenfolge der Informationsbeschaffung berücksichtigen.<br />

Wenn nun SozialarbeiterInnen Generalvollmachten unterzeichnen lassen müssen,<br />

wird somit eine der Voraussetzungen für die angestrebte Veränderung<br />

geschwächt. Wenn danach ohne Einwilligung der KlientInnen ihre Daten eingeholt<br />

werden, also ein Akt ausgeführt wird, der die potentielle totale Offenlegung aller<br />

Lebensbereiche umfasst, so stellt dies eine denkbar ungünstige Voraussetzung<br />

zum Aufbau einer Zusammenarbeitsbeziehung dar. Abgesehen da<strong>von</strong> entspricht<br />

der „gläserne Klient“ keineswegs dem Menschenbild der Sozialen Arbeit. Vor<br />

allem aber ist die Einforderung einer Generalvollmacht bei der Klientel weder<br />

notwendig noch stellt es methodisch sinnvolles Handeln dar. Es braucht sie nicht<br />

zum Einholen aller Informationen, die nötig sind, um die Anspruchsberechtigung<br />

für Sozialhilfe zu klären.<br />

Nach gängigem professionellem Verständnis soll vielmehr bei jedem erarbeiteten<br />

Teilziel, und da auch nur im Sinne einer stellvertretenden Krisenbewältigung, eine<br />

genau auf die jeweilig erforderlichen Informationen und Handlungen hin<br />

abgestimmte Vollmacht verlangt werden, vorausgesetzt, dass sie den<br />

Handlungsspielraum zur Wahrung der legitimen Interessen der Klientel auch<br />

wirklich vergrössert.<br />

Die Argumente des Bundesgerichts überzeugen uns nicht in allen Punkten. Dies<br />

zeigt sich daran, dass bei der öffentlichen Urteilsberatung <strong>von</strong> weiteren<br />

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