Referat von Stéphane Beuchat - AvenirSocial
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Soziale Arbeit Schweiz<br />
Travail social Suisse<br />
Lavoro sociale Svizzera<br />
Lavur sociala Svizra<br />
gegenteilige Ergebnis mit guten Gründen hätte vertreten werden können. Der<br />
Grund zur Ablehnung sehen die RichterInnen darin, dass das Gesetz <strong>von</strong> den<br />
Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es<br />
nicht streng nach dem Wortlaut anwende.<br />
Die RichterInnen waren sich aber auch einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz<br />
des Kantons Bern „keine Sternstunde der Gesetzgebung“ ist. Aus dem Urteil des<br />
Bundesgerichts ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörden des Kantons Bern bei<br />
der Anmeldung zum Sozialhilfebezug eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung<br />
unterzeichnen lassen dürfen. Diese darf jedoch nicht soweit gehen, wie es der<br />
Gesetzeswortlaut nahelegt, sondern darf nur zweckgebunden und<br />
verhältnismässig eingesetzt werden und muss die im Gesetz vorgesehene<br />
Stufenfolge der Informationsbeschaffung berücksichtigen.<br />
Wenn nun SozialarbeiterInnen Generalvollmachten unterzeichnen lassen müssen,<br />
wird somit eine der Voraussetzungen für die angestrebte Veränderung<br />
geschwächt. Wenn danach ohne Einwilligung der KlientInnen ihre Daten eingeholt<br />
werden, also ein Akt ausgeführt wird, der die potentielle totale Offenlegung aller<br />
Lebensbereiche umfasst, so stellt dies eine denkbar ungünstige Voraussetzung<br />
zum Aufbau einer Zusammenarbeitsbeziehung dar. Abgesehen da<strong>von</strong> entspricht<br />
der „gläserne Klient“ keineswegs dem Menschenbild der Sozialen Arbeit. Vor<br />
allem aber ist die Einforderung einer Generalvollmacht bei der Klientel weder<br />
notwendig noch stellt es methodisch sinnvolles Handeln dar. Es braucht sie nicht<br />
zum Einholen aller Informationen, die nötig sind, um die Anspruchsberechtigung<br />
für Sozialhilfe zu klären.<br />
Nach gängigem professionellem Verständnis soll vielmehr bei jedem erarbeiteten<br />
Teilziel, und da auch nur im Sinne einer stellvertretenden Krisenbewältigung, eine<br />
genau auf die jeweilig erforderlichen Informationen und Handlungen hin<br />
abgestimmte Vollmacht verlangt werden, vorausgesetzt, dass sie den<br />
Handlungsspielraum zur Wahrung der legitimen Interessen der Klientel auch<br />
wirklich vergrössert.<br />
Die Argumente des Bundesgerichts überzeugen uns nicht in allen Punkten. Dies<br />
zeigt sich daran, dass bei der öffentlichen Urteilsberatung <strong>von</strong> weiteren<br />
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