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Prof. Dr. Reinhard Wiesner - SFBB

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§ 4 Abs.2 KKG<br />

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben<br />

zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung<br />

gegenüber dem Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe<br />

Anspruch auf Beratung<br />

durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.<br />

Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person<br />

die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln;<br />

vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu<br />

pseudonymisieren.

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