Einladung EWGV 24.06.2013 [PDF, 1.00 MB] - Gemeinde Fischbach ...
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Die Einwohnergemeinde <strong>Fischbach</strong>-Göslikon beschliesst, gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. l<br />
des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom 19. Dezember<br />
1978:<br />
I Allgemeinde Bestimmungen<br />
§ 1 Allgemeines<br />
Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.<br />
§ 2 Ziel<br />
1 Die Verwaltung und die technischen Betriebe der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fischbach</strong>-Göslikon sind<br />
ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Einwohnerschaft<br />
nach fachlichen, ethischen, sozialen, ökologischen und ökonomischen<br />
Gesichtspunkten die bestmöglichen Dienstleistungen zu erbringen.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat verfolgt eine auf diesen Zweck ausgerichtete, fortschrittliche Personalpolitik.<br />
Er setzt alles daran, die Interessen der Einwohnerschaft und der Mitarbeitenden<br />
in Einklang zu bringen.<br />
3 Im Wesentlichen gelten folgende Ziele:<br />
a) Identifikation der Mitarbeitenden mit der <strong>Gemeinde</strong> und den Zielen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
b) Einsatz der richtigen Personen am richtigen Ort<br />
c) Führung durch Zielvereinbarungen sowie Förderung und Unterstützung zielorientierter<br />
Arbeit<br />
d) Schaffung von möglichst klar abgegrenzten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereichen.<br />
e) Förderung der fachlichen und persönlichen Entwicklung<br />
f) Sicherung zeitgemässer und partnerschaftlicher Anstellungsbedingungen<br />
§ 3 Grundsätze<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> bietet eine angemessene Zahl von Lehrstellen an.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen<br />
und Stellenplan ein. Der Entscheid über den Stellenplan liegt bei der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
3 Jede frei werdende oder neu geschaffene Stelle ist in der Regel öffentlich auszuschreiben.<br />
Eine Anstellung kann ausnahmsweise auf dem Berufungsweg oder durch<br />
Beförderung erfolgen.<br />
§ 4 Geltungsbereich<br />
1 Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung aller Mitarbeitenden<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fischbach</strong>-Göslikon mit Voll- und Teilpensum.<br />
2 Enthält das Personalreglement Lücken, gelten sinngemäss die Bestimmungen des<br />
kantonalen Personalrechts, und soweit darin nichts festgelegt ist, die Bestimmungen<br />
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