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Einladung EWGV 24.06.2013 [PDF, 1.00 MB] - Gemeinde Fischbach ...

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Die Einwohnergemeinde <strong>Fischbach</strong>-Göslikon beschliesst, gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. l<br />

des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom 19. Dezember<br />

1978:<br />

I Allgemeinde Bestimmungen<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.<br />

§ 2 Ziel<br />

1 Die Verwaltung und die technischen Betriebe der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fischbach</strong>-Göslikon sind<br />

ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Einwohnerschaft<br />

nach fachlichen, ethischen, sozialen, ökologischen und ökonomischen<br />

Gesichtspunkten die bestmöglichen Dienstleistungen zu erbringen.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat verfolgt eine auf diesen Zweck ausgerichtete, fortschrittliche Personalpolitik.<br />

Er setzt alles daran, die Interessen der Einwohnerschaft und der Mitarbeitenden<br />

in Einklang zu bringen.<br />

3 Im Wesentlichen gelten folgende Ziele:<br />

a) Identifikation der Mitarbeitenden mit der <strong>Gemeinde</strong> und den Zielen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

b) Einsatz der richtigen Personen am richtigen Ort<br />

c) Führung durch Zielvereinbarungen sowie Förderung und Unterstützung zielorientierter<br />

Arbeit<br />

d) Schaffung von möglichst klar abgegrenzten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereichen.<br />

e) Förderung der fachlichen und persönlichen Entwicklung<br />

f) Sicherung zeitgemässer und partnerschaftlicher Anstellungsbedingungen<br />

§ 3 Grundsätze<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> bietet eine angemessene Zahl von Lehrstellen an.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen<br />

und Stellenplan ein. Der Entscheid über den Stellenplan liegt bei der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

3 Jede frei werdende oder neu geschaffene Stelle ist in der Regel öffentlich auszuschreiben.<br />

Eine Anstellung kann ausnahmsweise auf dem Berufungsweg oder durch<br />

Beförderung erfolgen.<br />

§ 4 Geltungsbereich<br />

1 Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung aller Mitarbeitenden<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fischbach</strong>-Göslikon mit Voll- und Teilpensum.<br />

2 Enthält das Personalreglement Lücken, gelten sinngemäss die Bestimmungen des<br />

kantonalen Personalrechts, und soweit darin nichts festgelegt ist, die Bestimmungen<br />

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