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Diplomarbeit - Konvertierung des DIP nach XPlanGML

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Digitales Informationssystem Planrecht<br />

geprüft und es wurde die Zustimmung zu den Änderungsvorschlägen von dem<br />

Lan<strong>des</strong>planungsamt eingeholt (<strong>nach</strong> DREIER 1997).<br />

Abb. 2: Ausschnitt mit Legende <strong>des</strong> Teilbebauungsplans 416<br />

Nach § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Bebauungsplangesetzes von 1923 (siehe Anhang b) gelten die<br />

Pläne über einzelne Straßen- und Baulinien als Teilpläne (WULFF, 1929). Die rechtliche<br />

Grundlage zur Feststellung eines Teilbebauungsplans stellten die §§ 2 und 4 <strong>des</strong><br />

BPlanG von 1923 dar. Aussagen zur Rechtsform wurden in § 2 <strong>des</strong> BPlanG von 1923<br />

getroffen und zu den inhaltlichen Festsetzungen im § 4 BPlanG von 1923. Dennoch war<br />

alleine § 2 Nr. 2 <strong>des</strong> BPlanG von 1923 maßgeblich, da in den Teilbebauungsplänen nur<br />

Bau- und/oder Straßenlinien festgesetzt wurden (LECHELT, 1994).<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> BBauG im Jahre 1960 verlor das BPlanG von 1923 seine<br />

Rechtskraft, dennoch gelten in Teilbebauungsplänen die Vorschriften <strong>des</strong> § 6 BPlanG<br />

von 1923 in seiner letzten Fassung entsprechend § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG von 1960<br />

fort.<br />

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