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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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30.9.<strong>2005</strong> L 255/37<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

DE<br />

(2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der<br />

ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene<br />

Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes<br />

mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />

und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />

Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes,<br />

des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers<br />

gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an<br />

die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40<br />

und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen<br />

Abschluss einer Ausbildung belegen, die<br />

a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern<br />

und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und<br />

Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern<br />

vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,<br />

b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen<br />

wurde.<br />

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />

berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im<br />

gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen<br />

wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2.,<br />

5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise,<br />

die von den zuständigen deutschen Behörden<br />

ausgestellt werden.<br />

(3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat<br />

bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />

Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen<br />

wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit<br />

Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />

und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers<br />

sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle<br />

der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1.<br />

Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise<br />

an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten<br />

bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich<br />

der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit<br />

Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />

und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —<br />

bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />

des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48<br />

— in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben<br />

wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im<br />

Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in<br />

Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.<br />

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden<br />

ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die<br />

betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der<br />

Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich<br />

und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem<br />

Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />

(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />

Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen<br />

wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung<br />

und des Facharztes, der Krankenschwester und des<br />

Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der<br />

Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten<br />

bzw. deren Ausbildung<br />

a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,<br />

b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,<br />

c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990<br />

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese<br />

Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei<br />

genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise<br />

hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des<br />

Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes,<br />

der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />

Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes,<br />

des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers ——<br />

bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />

des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 -<br />

in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie<br />

die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle<br />

von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI<br />

Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.<br />

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden<br />

ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die<br />

betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der<br />

Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich<br />

und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem<br />

Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />

Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren<br />

Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle<br />

Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss<br />

der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen<br />

Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein,<br />

dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung<br />

der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen<br />

tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in<br />

ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />

(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />

Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen<br />

wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung<br />

und des Facharztes, der Krankenschwester und des<br />

Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der<br />

Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten<br />

bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni<br />

1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten<br />

diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten<br />

Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise<br />

hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes<br />

des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der<br />

Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />

Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes,<br />

des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —<br />

bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />

des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48<br />

— in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben<br />

wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im<br />

Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in<br />

Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

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