RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> L 255/37<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
(2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der<br />
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene<br />
Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes<br />
mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />
Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes,<br />
des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers<br />
gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an<br />
die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40<br />
und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen<br />
Abschluss einer Ausbildung belegen, die<br />
a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern<br />
und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und<br />
Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern<br />
vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,<br />
b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen<br />
wurde.<br />
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />
berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im<br />
gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen<br />
wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2.,<br />
5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise,<br />
die von den zuständigen deutschen Behörden<br />
ausgestellt werden.<br />
(3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat<br />
bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />
Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen<br />
wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit<br />
Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers<br />
sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle<br />
der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1.<br />
Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise<br />
an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten<br />
bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich<br />
der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit<br />
Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester<br />
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —<br />
bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />
des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48<br />
— in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben<br />
wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im<br />
Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in<br />
Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.<br />
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden<br />
ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die<br />
betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der<br />
Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich<br />
und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem<br />
Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />
Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen<br />
wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung<br />
und des Facharztes, der Krankenschwester und des<br />
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der<br />
Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten<br />
bzw. deren Ausbildung<br />
a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,<br />
b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,<br />
c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990<br />
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese<br />
Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei<br />
genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise<br />
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des<br />
Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes,<br />
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />
Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes,<br />
des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers ——<br />
bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />
des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 -<br />
in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie<br />
die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle<br />
von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI<br />
Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.<br />
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden<br />
ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die<br />
betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der<br />
Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich<br />
und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem<br />
Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />
Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren<br />
Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle<br />
Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss<br />
der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen<br />
Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein,<br />
dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung<br />
der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen<br />
tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in<br />
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.<br />
(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren<br />
Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen<br />
wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung<br />
und des Facharztes, der Krankenschwester und des<br />
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der<br />
Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten<br />
bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni<br />
1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten<br />
diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten<br />
Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise<br />
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes<br />
des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der<br />
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine<br />
Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes,<br />
des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —<br />
bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie<br />
des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48<br />
— in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben<br />
wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im<br />
Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in<br />
Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.