RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> L 255/45<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
(2) Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine<br />
der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
a) Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung<br />
für Ausbildungsmöglichkeit I; oder<br />
b) Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises<br />
der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,<br />
für Ausbildungsmöglichkeit II.<br />
(3) Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die<br />
betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
erwirbt:<br />
a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen<br />
die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der<br />
Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;<br />
b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;<br />
c) vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie<br />
und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe<br />
und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einflüsse<br />
der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit<br />
des Menschen und über sein Verhalten;<br />
d) angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von<br />
auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und<br />
in anerkannten Einrichtungen erworben wird;<br />
e) das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals<br />
des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit<br />
mit diesem Personal.<br />
Artikel 41<br />
Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise<br />
der Hebamme<br />
(1) Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />
der Hebamme werden nur dann nach Artikel<br />
21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen<br />
abschießen:<br />
a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,<br />
i) die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses<br />
oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt,<br />
die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen<br />
berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen<br />
Kenntnisstand garantieren, oder<br />
ii) nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung<br />
erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte<br />
Bescheinigung ausgestellt wird;<br />
b) eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren<br />
oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines<br />
der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />
der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;<br />
c) eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten<br />
oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines<br />
der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise<br />
der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,<br />
nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung<br />
erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung<br />
ausgestellt wird.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den<br />
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt.<br />
In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises<br />
der Hebamme in zufrieden stellender Weise<br />
alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in<br />
einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,<br />
die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden<br />
ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.<br />
Artikel 42<br />
Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme<br />
(1) Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten<br />
unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den<br />
in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen<br />
ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen<br />
zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten<br />
gestattet wird:<br />
a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;<br />
b) Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal<br />
verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur<br />
Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen<br />
Untersuchungen;<br />
c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst<br />
frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig<br />
sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;<br />
d) Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung<br />
auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene<br />
und Ernährung;<br />
e) Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung<br />
des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter<br />
klinischer und technischer Mittel;<br />
f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich<br />
— sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts<br />
sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von<br />
Steißgeburten;<br />
g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter<br />
oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich<br />
machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen;<br />
Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit<br />
des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta,<br />
an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung<br />
der Gebärmutter anschließt;