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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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30.9.<strong>2005</strong> L 255/63<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

DE<br />

— in Lettland<br />

i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker („kuģu elektromehāniķis“)<br />

1. Mindestalter: 18 Jahre.<br />

2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens<br />

neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung.<br />

Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent<br />

des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die<br />

Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das<br />

Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.<br />

ii) für den Kühlsystembediener („kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)<br />

1. Mindestalter: 18 Jahre.<br />

2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige<br />

allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit<br />

von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die<br />

Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das<br />

Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.<br />

— in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen<br />

beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;<br />

— in den Niederlanden:<br />

i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“)<br />

und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen („diploma motordrijver“) eine Schul- und Ausbildungszeit<br />

von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule,<br />

die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;<br />

ii) für den VTS-Beamten („VTS-functionaris“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren,<br />

einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule („HBO“)<br />

oder an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler<br />

Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit<br />

einer Prüfung abschließen.<br />

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen<br />

über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen<br />

und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.<br />

b) Hochseefischerei:<br />

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:<br />

in Deutschland:<br />

— Kapitän BG/Fischerei<br />

— Kapitän BLK/Fischerei<br />

— Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei<br />

— Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei<br />

in den Niederlanden:<br />

— Technischer Deckoffizier V („stuurman werktuigkundige V“)<br />

— Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen („werktuigkundige IV visvaart“)<br />

— Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen („stuurman IV visvaart“)<br />

— Technischer Deckoffizier VI („stuurman werktuigkundige VI“)

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