RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> L 255/63<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
— in Lettland<br />
i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker („kuģu elektromehāniķis“)<br />
1. Mindestalter: 18 Jahre.<br />
2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens<br />
neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung.<br />
Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent<br />
des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die<br />
Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das<br />
Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.<br />
ii) für den Kühlsystembediener („kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)<br />
1. Mindestalter: 18 Jahre.<br />
2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige<br />
allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit<br />
von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die<br />
Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das<br />
Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.<br />
— in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen<br />
beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;<br />
— in den Niederlanden:<br />
i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“)<br />
und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen („diploma motordrijver“) eine Schul- und Ausbildungszeit<br />
von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule,<br />
die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;<br />
ii) für den VTS-Beamten („VTS-functionaris“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren,<br />
einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule („HBO“)<br />
oder an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler<br />
Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit<br />
einer Prüfung abschließen.<br />
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen<br />
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen<br />
und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.<br />
b) Hochseefischerei:<br />
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:<br />
in Deutschland:<br />
— Kapitän BG/Fischerei<br />
— Kapitän BLK/Fischerei<br />
— Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei<br />
— Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei<br />
in den Niederlanden:<br />
— Technischer Deckoffizier V („stuurman werktuigkundige V“)<br />
— Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen („werktuigkundige IV visvaart“)<br />
— Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen („stuurman IV visvaart“)<br />
— Technischer Deckoffizier VI („stuurman werktuigkundige VI“)