RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
30.9.<strong>2005</strong> L 255/67<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
in Polen:<br />
— Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle<br />
(„Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań“)<br />
Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im<br />
Bereich „Kraftfahrzeuge“ und drei Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang<br />
für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung<br />
umfasst.<br />
— Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines<br />
Bezirks („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów“)<br />
Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit<br />
Schwerpunkt „Kraftfahrzeuge“ und vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang<br />
für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung<br />
umfasst.<br />
— Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle („Diagnosta<br />
wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów“)<br />
Erforderlich ist<br />
i) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“<br />
und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder<br />
ii) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen<br />
Bereich als „Kraftfahrzeuge“ sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt<br />
und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe<br />
umfasst.<br />
Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker<br />
sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere<br />
Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.<br />
— Fahrdienstleiter („dyżurny ruchu“)<br />
Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem<br />
Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 45 Tage und<br />
Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche<br />
Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als<br />
Fahrdienstleiter — 63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung.<br />
5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale<br />
berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications“) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland<br />
(„Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind:<br />
— zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger („listed veterinary nurse“)<br />
— Bergbau-Elektroingenieur („mine electrical engineer“)<br />
— Bergbauingenieur („mine mechanical engineer“)<br />
— Zahnheilkundiger („dental therapist“)<br />
— Zahnpfleger („dental hygienist“)<br />
— Augenoptiker („dispensing optician“)<br />
— Bergwerksbeauftragter („mine deputy“)<br />
— Konkursverwalter („insolvency practitioner“)<br />
— zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen („licensed conveyancer“)<br />
— Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („first mate — freight/passenger ships —<br />
unrestricted“)