RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> L 255/57<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich<br />
i) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen<br />
Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt<br />
wird; oder<br />
ii) einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und<br />
durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten<br />
Einrichtung ergänzt wird; oder<br />
iii) einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch<br />
eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung<br />
ergänzt wird; oder<br />
iv) im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten („dierenartsassistent“) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer<br />
Fachschule („MBO“-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems<br />
(„LLW“); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.<br />
in Österreich:<br />
— spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege<br />
— spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege<br />
— Kontaktlinsenoptiker(in)<br />
— Fußpfleger(in)<br />
— Hörgeräteakustiker(in)<br />
— Drogist(in)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im<br />
Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit,<br />
die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben<br />
und Lehrlinge auszubilden.<br />
— Masseur(in)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen<br />
strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und<br />
Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen<br />
Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.<br />
— Kindergärtner(in)<br />
— Erzieher(in)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen<br />
Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt.<br />
in der Slowakei:<br />
— Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) („učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých<br />
školách“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen<br />
Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von<br />
fünf Semestern in Tanzpädagogik.<br />
— Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen („vychovávatel' v špeciálnych<br />
výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen<br />
Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden<br />
Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung.