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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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30.9.<strong>2005</strong> L 255/65<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

DE<br />

— Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, které jsou díly<br />

uměleckých řemesel“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen<br />

Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in<br />

einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer<br />

vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird, oder<br />

eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.<br />

— Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von<br />

Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor děl výtvarných<br />

umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní<br />

hodnoty“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní<br />

zkouška“ abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“<br />

eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.<br />

— Abfallentsorger („odpadový hospodář“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška“ abgeschlossenen<br />

beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung<br />

innerhalb der letzten 10 Jahre.<br />

— Sprengmeister („technický vedoucí odstřelů“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige<br />

allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní<br />

zkouška“ endet,<br />

umfasst und an die sich Folgendes anschließt:<br />

zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine<br />

Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe;<br />

ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor<br />

dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt;<br />

eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen;<br />

ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem<br />

tschechischen Bergamt anschließt.<br />

in Italien:<br />

— Vermessungstechniker („geometra“)<br />

— staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen<br />

Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung<br />

gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:<br />

i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen<br />

Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;<br />

ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.<br />

in Lettland:<br />

— Lokführergehilfe („vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs“)<br />

Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer<br />

mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung.<br />

Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die<br />

zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.

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