RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
30.9.<strong>2005</strong> L 255/65<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
— Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, které jsou díly<br />
uměleckých řemesel“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen<br />
Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in<br />
einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer<br />
vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird, oder<br />
eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.<br />
— Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von<br />
Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor děl výtvarných<br />
umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní<br />
hodnoty“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní<br />
zkouška“ abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“<br />
eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.<br />
— Abfallentsorger („odpadový hospodář“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška“ abgeschlossenen<br />
beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung<br />
innerhalb der letzten 10 Jahre.<br />
— Sprengmeister („technický vedoucí odstřelů“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige<br />
allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní<br />
zkouška“ endet,<br />
umfasst und an die sich Folgendes anschließt:<br />
zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine<br />
Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe;<br />
ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor<br />
dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt;<br />
eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen;<br />
ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem<br />
tschechischen Bergamt anschließt.<br />
in Italien:<br />
— Vermessungstechniker („geometra“)<br />
— staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen<br />
Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung<br />
gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:<br />
i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen<br />
Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;<br />
ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.<br />
in Lettland:<br />
— Lokführergehilfe („vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs“)<br />
Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer<br />
mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung.<br />
Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die<br />
zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.