RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> DE<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
L 255/23<br />
(8) Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des<br />
Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und konkret<br />
mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie<br />
die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem<br />
Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten,<br />
das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche<br />
Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang<br />
mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.<br />
(9) Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit,<br />
die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen<br />
enthalten sind, sollen aufrechterhalten<br />
werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln<br />
im Lichte der Erfahrungen verbessert werden<br />
sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien<br />
mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch<br />
eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine<br />
Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen<br />
werden. Es ist daher erforderlich, folgende<br />
Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen<br />
Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG ( 1 )<br />
und 92/51/EWG ( 2 ) des Rates sowie die Richtlinie<br />
1999/42/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher<br />
Befähigungsnachweise ( 3 ) sowie die Richtlinien<br />
77/452/EWG ( 4 ), 77/453/EWG ( 5 ), 78/686/EWG ( 6 ),<br />
78/687/EWG ( 7 ), 78/1026/EWG ( 8 ), 78/1027/EWG ( 9 ),<br />
80/154/EWG ( 10 ), 80/155/EWG ( 11 ), 85/384/EWG ( 12 ),<br />
85/432/EWG ( 13 ), 85/433/EWG ( 14 ) und 93/16/EWG ( 15 )<br />
des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und<br />
des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,<br />
des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes<br />
betreffen.<br />
( 1 ) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L<br />
206 vom 31.7.2001, S. 1).<br />
( 2 ) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung<br />
2004/108/<strong>EG</strong> (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).<br />
( 3 ) ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.<br />
( 4 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 5 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong>.<br />
( 6 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 7 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 8 ) ABl. L <strong>36</strong>2 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong>.<br />
( 9 ) ABl. L <strong>36</strong>2 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong>.<br />
( 10 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 11 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong>.<br />
( 12 ) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 13 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie<br />
2001/19/<strong>EG</strong>.<br />
( 14 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />
von 2003.<br />
( 15 ) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung<br />
(<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).<br />
(10) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,<br />
gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen<br />
anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen<br />
Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats<br />
erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung<br />
unter Beachtung der Mindestanforderungen an die<br />
Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.<br />
(11) Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur<br />
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend<br />
„allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten<br />
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau<br />
der notwendigen Qualifikation festzulegen,<br />
um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten<br />
Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43<br />
des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates<br />
jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen,<br />
die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme<br />
auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten<br />
Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende<br />
Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise<br />
in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb<br />
sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat,<br />
in dem ein Beruf reglementiert ist, die in<br />
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen<br />
berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den<br />
von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses<br />
allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem<br />
nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die<br />
einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische<br />
Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der<br />
durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln<br />
begründet sind. Diese betreffen insbesondere die<br />
Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die<br />
beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen<br />
Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die<br />
Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen<br />
Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten<br />
ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen<br />
sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des<br />
nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.<br />
(12) Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen<br />
Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch<br />
die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung<br />
von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen<br />
anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten.<br />
Eine Person, deren Berufsqualifikationen<br />
aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann<br />
sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in<br />
ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu<br />
nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat<br />
erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie<br />
weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im<br />
Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.<br />
(13) Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen<br />
Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen<br />
Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung<br />
in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum<br />
Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt<br />
werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen<br />
Strukturen der allgemeinen und beruflichen<br />
Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten<br />
auf diesem Gebiet.