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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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30.9.<strong>2005</strong> DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

L 255/23<br />

(8) Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des<br />

Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und konkret<br />

mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie<br />

die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem<br />

Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten,<br />

das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche<br />

Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang<br />

mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.<br />

(9) Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit,<br />

die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen<br />

enthalten sind, sollen aufrechterhalten<br />

werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln<br />

im Lichte der Erfahrungen verbessert werden<br />

sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien<br />

mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch<br />

eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine<br />

Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen<br />

werden. Es ist daher erforderlich, folgende<br />

Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen<br />

Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG ( 1 )<br />

und 92/51/EWG ( 2 ) des Rates sowie die Richtlinie<br />

1999/42/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher<br />

Befähigungsnachweise ( 3 ) sowie die Richtlinien<br />

77/452/EWG ( 4 ), 77/453/EWG ( 5 ), 78/686/EWG ( 6 ),<br />

78/687/EWG ( 7 ), 78/1026/EWG ( 8 ), 78/1027/EWG ( 9 ),<br />

80/154/EWG ( 10 ), 80/155/EWG ( 11 ), 85/384/EWG ( 12 ),<br />

85/432/EWG ( 13 ), 85/433/EWG ( 14 ) und 93/16/EWG ( 15 )<br />

des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und<br />

des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich<br />

sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,<br />

des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes<br />

betreffen.<br />

( 1 ) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L<br />

206 vom 31.7.2001, S. 1).<br />

( 2 ) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung<br />

2004/108/<strong>EG</strong> (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).<br />

( 3 ) ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.<br />

( 4 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 5 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong>.<br />

( 6 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 7 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 8 ) ABl. L <strong>36</strong>2 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong>.<br />

( 9 ) ABl. L <strong>36</strong>2 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong>.<br />

( 10 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 11 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong>.<br />

( 12 ) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 13 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie<br />

2001/19/<strong>EG</strong>.<br />

( 14 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte<br />

von 2003.<br />

( 15 ) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung<br />

(<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).<br />

(10) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,<br />

gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen<br />

anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen<br />

Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats<br />

erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung<br />

unter Beachtung der Mindestanforderungen an die<br />

Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.<br />

(11) Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur<br />

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend<br />

„allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten<br />

die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau<br />

der notwendigen Qualifikation festzulegen,<br />

um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten<br />

Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43<br />

des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates<br />

jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen,<br />

die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme<br />

auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten<br />

Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende<br />

Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise<br />

in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb<br />

sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat,<br />

in dem ein Beruf reglementiert ist, die in<br />

einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen<br />

berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den<br />

von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses<br />

allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem<br />

nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die<br />

einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische<br />

Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der<br />

durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln<br />

begründet sind. Diese betreffen insbesondere die<br />

Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die<br />

beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen<br />

Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die<br />

Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen<br />

Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten<br />

ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen<br />

sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des<br />

nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.<br />

(12) Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen<br />

Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch<br />

die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung<br />

von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen<br />

anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten.<br />

Eine Person, deren Berufsqualifikationen<br />

aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann<br />

sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in<br />

ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu<br />

nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat<br />

erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie<br />

weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im<br />

Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.<br />

(13) Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen<br />

Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen<br />

Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung<br />

in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum<br />

Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt<br />

werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen<br />

Strukturen der allgemeinen und beruflichen<br />

Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten<br />

auf diesem Gebiet.

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