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Effizienz statt Emissionen - IHK Schleswig-Holstein

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Impulse und Finanzen<br />

stellen. Wer bereits vorher Inhaber einer<br />

Erlaubnis nach Paragraf 33c GewO<br />

(Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />

ist, genießt Bestandsschutz und benötigt<br />

keine Unterrichtung. Sobald aber neues<br />

Personal eingestellt wird, ist dieses von<br />

der Neuregelung betroffen.<br />

<strong>IHK</strong>-Unterrichtung wird Pflicht<br />

Spielgeräteaufsteller Aufsteller von Spielgeräten benötigen nach Paragraf<br />

33c der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.<br />

Neben der Zuverlässigkeit des Spielgeräts müssen die Betriebe ab<br />

1. September 2013 zudem eine <strong>IHK</strong>-Unterrichtung sowie ein Sozialkonzept<br />

einer öffentlich anerkannten Institution nachweisen.<br />

Foto: Clipdealer<br />

Spielerschutz verbessern Hintergrund<br />

der Neuregelung ist die Auffassung<br />

des Bundeswirtschaftsministeriums,<br />

dass der Spieler- und Jugendschutz<br />

in diesem Bereich verbessert werden<br />

müsse. Der <strong>IHK</strong>-Unterrichtungsnachweis<br />

soll gewährleisten, dass Gewerbetreibende<br />

und Personal die nötige Sachkunde<br />

haben. Ferner müssen Aufsteller<br />

über ein Sozialkonzept verfügen, das<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Spielsucht<br />

aufzeigt. Für eine Erlaubnis der<br />

Ordnungsbehörden sind beide Voraussetzungen<br />

zu erfüllen.<br />

Die Unterrichtung über den Spielerund<br />

Jugendschutz umfasst insbesondere<br />

die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse<br />

der Sachgebiete Gewerbeordnung<br />

und Spielverordnung, Spielhallenrecht<br />

der Länder und Jugendschutzrecht.<br />

Die Unterrichtung muss mindestens<br />

sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten<br />

umfassen. Ein Rahmenplan wird<br />

derzeit vom D<strong>IHK</strong> entwickelt. kr <br />

Damit kommt auf die <strong>IHK</strong>s eine<br />

hoheitliche Aufgabe zu. Die Inhalte<br />

der <strong>IHK</strong>-Unterrichtung<br />

werden in der Spielverordnung formuliert.<br />

Da derzeit nicht absehbar ist, wann<br />

die Änderung der Verordnung in Kraft<br />

treten kann, wird sich die Umsetzung<br />

möglicherweise über den 1. September<br />

hinaus verzögern. Betroffen sind Betriebe,<br />

die ab diesem Datum einen Antrag<br />

Ansprechpartner<br />

<strong>IHK</strong> Flensburg<br />

Frank Kurbjuhn<br />

Telefon: (0461) 806-350<br />

kurbjuhn@flensburg.ihk.de<br />

WNO<br />

September<br />

2013<br />

Beratung:<br />

Herr Müller<br />

bmueller@schmidt-roemhild.com<br />

Tel. 0451/70 31-243<br />

Schwerpunktthema<br />

Bau & Immobilien<br />

Anzeigenschluss:<br />

07.08.2013<br />

Wirtschaft zwischen<br />

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