Ortsmitte West - Bühlertann
Ortsmitte West - Bühlertann
Ortsmitte West - Bühlertann
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bebauungsplan „<strong>Ortsmitte</strong> <strong>West</strong>“, Gemarkung <strong>Bühlertann</strong><br />
Begründung<br />
A. VORBEMERKUNG<br />
1. Erfordernis und Anlass der Planaufstellung<br />
Für den Planbereich südlich der Hauptstraße sind keine städtebaulichen Vorgaben vorhanden. Aufgrund<br />
vorhandener Leerstände, der abgängigen Gebäude sowie der zukünftigen Leerstände möchte die<br />
Gemeinde <strong>Bühlertann</strong> für diesen sensiblen Bereich an der <strong>Ortsmitte</strong> eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung sicherstellen. Weiterhin soll der rechtliche Rahmen für eine Entwicklung im Innenbereich im<br />
Sinne der Nachverdichtung auf vorhandenen Freiflächen geschaffen werden. Außerdem sieht der<br />
Regionalplan das Quartier als Vorranggebiet für großflächigen Einzelhandel vor, was aufgrund der<br />
Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Doppelunterzentrum <strong>Bühlertann</strong>-Obersontheim unwahrscheinlich<br />
ist. Die Planaufstellung begünstigt jedoch die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger<br />
Einzelhandelsunternehmen, die als Einzelhandelsagglomeration gemeinsam ähnliche Auswirkungen wie<br />
eine großflächige Einzelhandelsfläche entwickeln können. Diese Punkte langfristig umzusetzen erfordert die<br />
Aufstellung eines Bebauungsplanes.<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 beschlossen den Bebauungsplan „<strong>Ortsmitte</strong> <strong>West</strong>“<br />
aufzustellen.<br />
2. Ziele und Zwecke der Planung<br />
Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eine städtebaulich<br />
geordnete Entwicklung dauerhaft sichergestellt werden. Aufgrund der vorhandenen und zukünftigen<br />
Leerstände, insbesondere auch entlang der Hauptstraße sind Grundstücksverkäufe und Veränderungen in<br />
der Bausubstanz möglich. Hier sollen die entlang der Hauptstraße vorhandenen Gebäudefluchten,<br />
Kubaturen und ihre ortstypischen Gestaltungselemente erhalten werden und unmaßstäbliche Neubauten<br />
nicht zugelassen werden. Im Bereich der westlichen Seestraße und entlang der Grabenstraße sind größere<br />
Freiflächen vorhanden. Durch den Bebauungsplan soll hier der rechtliche Rahmen für eine städtebaulich<br />
geordnete Innenentwicklung im Sinne der Nachverdichtung geschaffen werden.<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren<br />
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Bereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) des im<br />
Zusammenhang bebauten Ortes <strong>Bühlertann</strong>. Eine Umsetzung des Bebauungsplanes gem. § 13 a BauGB<br />
ist aufgrund der parallelen Aufstellung von insgesamt 4 Bebauungsplänen, <strong>Ortsmitte</strong> Nord, Ost, Süd und<br />
<strong>West</strong> und der daraus überplanten Fläche nicht möglich. Nachdem der Bebauungsplan jedoch die Vorgaben<br />
des § 13 Abs. 1 BauGB erfüllt, wird der Bebauungsplan gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren<br />
durchgeführt.<br />
Bei einer durch das Ingenieurbüro Fleckenstein verfahrensbegleitend durchgeführten speziellen<br />
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) auf durch das Büro Fleckenstein abgegrenzten innerörtlichen<br />
Freibereichen, werden gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG die artenschutzrechtlichen Belange ermittelt und<br />
fachgerecht geprüft. Die Ergebnisse dieser Untersuchung vom 08.11.2013 sind in der beigefügten<br />
Unterlage dargestellt. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass eine erhebliche Betroffenheit besonders<br />
geschützter Arten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.<br />
Weiterhin wird festgestellt, dass durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer<br />
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und auch keine Anhaltspunkte für eine<br />
Beeinträchtigung der Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB bestehen.<br />
ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU DIPL. ING. MATHIAS FRIEDERICH Seite 2 von 10