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Ortsmitte West - Bühlertann

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Bebauungsplan „<strong>Ortsmitte</strong> <strong>West</strong>“, Gemarkung <strong>Bühlertann</strong><br />

Begründung<br />

ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind entsprechend der Gebietsvorgabe nur insoweit zulässig, soweit<br />

sie die Hauptnutzungen Wohnen und nichtstörendes Gewerbe nicht beeinträchtigen.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) vorgegeben und begrenzt. Im MI<br />

1, das heißt, entlang der Ortsdurchfahrt, ist nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise<br />

erforderlich. Dadurch wird der Charakter des Ortskerns erhalten. Die Bebauung im MI 2 hingegen ist in<br />

offener Bauweise auszuführen um attraktive Baugrundstücke im Bestand zu erzielen.<br />

2.2 Höhenlage und Höhen der baulichen Anlagen<br />

Die Höhenlage der Gebäude wird mit einer Differenz der Erdgeschossfußbodenhöhe (EGFFH) von max.<br />

0,50 m zur Straßenhöhe vorgegeben.<br />

Die Höhen der baulichen Anlagen werden durch Traufhöhen beschränkt, gemessen zwischen EGFFH und<br />

dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, die im MI 1 zwischen mind. 6,00 und max. 8,00m<br />

liegen und im MI 2 max. 7,00m betragen. Dies richtet sich nach der vorhandenen Bebauungsstruktur und<br />

soll eine maßstäbliche Weiterentwicklung des Ortes sicherstellen. Dabei sind maximal 3 Vollgeschosse, bei<br />

Pult- oder Flachdächern im MI 2 nur 2 Vollgeschosse zulässig. Aus der Neigung der Satteldächer von über<br />

50° wird das Erscheinungsbild bestehender dominanter Spitzgiebel und großer Dachflächen entlang der<br />

Ortsdurchfahrt für das MI 1 aufgegriffen. Für das Gesamtbild des Ortes wird so eine Höhenstaffelung<br />

erreicht, da im MI 2 eine maximale Dachneigung von 30° und eine maximale Firsthöhe für Wohngebäude<br />

bei 12,00m festliegt. Lediglich ortsbildtypische Satteldächer mit mind. 50° Dachneigung dürfen diese Höhe<br />

überschreiten, sind jedoch auf eine maximale Gebäudebreite von 12,00m beschränkt. Die zulässige<br />

Dachneigung von max. 20° bzw. einer Firsthöhe von max. 11,00m (gemessen ab EGFFH) bei gewerblich<br />

genutzten Bauwerken ohne Wohnfunktion dient ebenfalls dazu, den städtebaulichen Akzent des MI 1 zu<br />

unterstützen.<br />

2.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgelegt, die eine freie Nutzung der<br />

Grundstücksflächen ermöglichen. Dabei werden Fluchten bestehender Gebäude teilweise unterschritten um<br />

den heutigen Bedürfnissen von der Verkehrsplanung und den Ansprüchen Bauwilliger an attraktive<br />

Grundstücke, gerecht zu werden. Der Verlauf der Seestraße wird dementsprechend angepasst und die<br />

Baufenster in diesem Bereich von der neuen Straßengrenze zurückversetzt.<br />

Die Baulinien entlang der Bebauung der Hauptstraße gewährleisten eine nachhaltige Sicherung des<br />

städtebaulichen Erscheinungsbilds <strong>Bühlertann</strong>s.<br />

2.4 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)<br />

Die Versiegelung der Grundstücksflächen wird reduziert, es sind Garagen und Carports grundsätzlich nur<br />

innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Es werden ausreichend große Aufstellflächen<br />

vor Garagen durch ist einen Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie von 5,00 m hergestellt.<br />

Ausreichende Stellplatzflächen auf den Grundstücken werden ermöglicht, sie sind auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen, müssen jedoch aus versickerungsfähigen Materialien<br />

ausgeführt werden. Im MI 1 sind Garagenbauten und Carports nur im rückwärtigen Bereich zulässig,<br />

Garagen, die bis auf die Hälfte der Gebäudetiefe des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden sind ebenfalls<br />

zulässig.<br />

2.5 Grünflächen<br />

2.5.1 Öffentliche Grünflächen und Straßenbegleitgrün<br />

Im Verlauf der Hauptstraße sind zur Durchgrünung des Siedlungsraums, der Verlangsamung des<br />

Durchfahrtverkehrs sowie zur Steigerung der städtebaulichen Qualität straßenbegleitend Bäume zu<br />

pflanzen.<br />

ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU DIPL. ING. MATHIAS FRIEDERICH Seite 6 von 10

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