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Amtsblatt 22-13 erschienen am 15.11.2013.pdf - Stadt Bitterfeld ...

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BWA <strong>22</strong>-<strong>13</strong> vom 15.11.20<strong>13</strong><br />

11 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

179-20<strong>13</strong><br />

12 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

180-20<strong>13</strong><br />

<strong>13</strong> Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

193-20<strong>13</strong><br />

14 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.12.<strong>13</strong><br />

14.1 Stellungnahme Beschlussantrag<br />

185-20<strong>13</strong><br />

14.2 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

159-20<strong>13</strong><br />

14.3 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

192-20<strong>13</strong><br />

14.4 Personalangelegenheit Beschlussantrag<br />

197-20<strong>13</strong><br />

15 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />

gez. Petra Wust<br />

Ausschussvorsitzende<br />

Bekanntmachung der<br />

Netzgesellschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

Wolfen mbH<br />

Hinweise zur Zählerablesung für die<br />

Jahresverbrauchsabrechnung<br />

Für die Jahresverbrauchsabrechnung 20<strong>13</strong> findet in der<br />

Zeit vom 15. November 20<strong>13</strong> bis zum 9. Dezember 20<strong>13</strong><br />

die Ablesung der Zähler unserer Kunden statt.<br />

Die Ablesung erfolgt zum Teil über Beauftragte der Netzgesellschaft,<br />

die den konkreten Ablesetermin vorher ankündigen<br />

oder über Selbstablesekarten.<br />

Es wird gebeten unseren Beauftragten, die sich ausweisen<br />

können, den Zugang zu den Zählern zu gewähren. Im Zweifelsfall<br />

setzen Sie sich bitte umgehend mit der Netzgesellschaft<br />

unter der Rufnummer 03494 38-0 in Verbindung.<br />

Wichtig!<br />

Während der Ablesung kommt es zu keinen Geldforderungen<br />

durch unsere Beauftragten!<br />

Falls Sie zum Termin der Ablesung nicht anwesend sein<br />

können dann bitten wir Sie, uns die Zählerstände mit den<br />

dazugehörigen Zählernummern telefonisch oder schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

Netzgesellschaft <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen GmbH<br />

Für Fragen stehen wir unter der Telefonnummer 03494 38-<br />

288 gern zur Verfügung.<br />

8. Satzung zur Änderung<br />

der Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen<br />

über die Entschädigung für ehren<strong>am</strong>tlich<br />

tätige Bürgerinnen und Bürger<br />

(Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6, 28, 33 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom<br />

05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen in seiner Sitzung<br />

<strong>am</strong> 23.10.20<strong>13</strong> folgende 8. Satzung zur Änderung der<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />

für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 18.07.2007 beschlossen:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen<br />

Seite 19<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />

für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen<br />

und Bürger<br />

(Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

Die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />

für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 18.07.2007 wird wie<br />

folgt geändert:<br />

§ 7 erhält folgende neue Fassung:<br />

§ 7<br />

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger und Mitglieder<br />

der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr<br />

(1) Der ehren<strong>am</strong>tlich tätige <strong>Stadt</strong>wehrleiter der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 125,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(2) Der ehren<strong>am</strong>tlich tätige stellv. <strong>Stadt</strong>wehrleiter der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 75,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(3) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Ortswehrleiter der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 75,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(4) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen stellv. Ortswehrleiter der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(5) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Jugendwarte der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(6) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Gerätewarte der Freiwilligen<br />

Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />

(7) im Falle der Verhinderung der in den Absätzen 1 bis<br />

6 genannten Personen über einen zus<strong>am</strong>menhängenden<br />

Zeitraum von mehr als einem Monat erhält der Stellvertreter<br />

ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des<br />

Monats, in dem die Vertretung endet, eine Aufwandsentschädigung<br />

in gleicher Höhe.<br />

(8) Die Zahlung der Aufwandentschädigung für die in den<br />

Absätzen 1 bis 6 genannten Personen erfolgt bis zum 5.<br />

Werktag des darauffolgenden Monats.<br />

(9) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag<br />

pro Einsatz für Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß<br />

§ 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes<br />

Sachsen-Anhalt. Die <strong>am</strong> Einsatz beteiligten Mitglieder der<br />

Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 5,50 € als Pauschalbetrag pro Einsatz für<br />

Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß § 1 Brandschutzund<br />

Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

Als Einsatz wird ein Ereignis definiert, für das ein Ereignisbericht<br />

ausgefertigt worden ist. Dieser Bericht enthält eine<br />

Anlage, in welcher die aktiven Einsatzkräfte n<strong>am</strong>entlich aufgeführt<br />

sind. Dazu muss das aktive Mitglied innerhalb von<br />

12 Minuten unter normalen Bedingungen nach der Alarmierung<br />

<strong>am</strong> Gerätehaus eingetroffen sein. Der Einsatz endet<br />

pro Fahrzeug mit der Meldung „Status 2“. Für Reservekräfte<br />

endet der Einsatz mit der Freigabe durch die Einsatzleitung.<br />

(10) Die Zahlung der Pauschale für die in Abs. 9 genannten<br />

Personen erfolgt quartalsweise für die zurückliegenden 3<br />

Monate jeweils bis zum 30. des auf das Quartalsende folgenden<br />

Monats. Die Anlagen der Ereignisberichte müssen<br />

vom Einsatzleiter und dem <strong>Stadt</strong>wehrleiter unterzeichnet<br />

sein und bis zum 5. des auf das Quartalsende folgenden<br />

Monats vollständig vorliegen.<br />

(11) Die ehren<strong>am</strong>tlichen Mitglieder der Wasserwehr erhalten<br />

für Wach- und Hilfsdienste ab Hochwasserwarnstufe II eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag<br />

pro Einsatz. Der Einsatz beginnt mit Alarmierung der

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