Amtsblatt 22-13 erschienen am 15.11.2013.pdf - Stadt Bitterfeld ...
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BWA <strong>22</strong>-<strong>13</strong> vom 15.11.20<strong>13</strong><br />
11 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
179-20<strong>13</strong><br />
12 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
180-20<strong>13</strong><br />
<strong>13</strong> Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
193-20<strong>13</strong><br />
14 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.12.<strong>13</strong><br />
14.1 Stellungnahme Beschlussantrag<br />
185-20<strong>13</strong><br />
14.2 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
159-20<strong>13</strong><br />
14.3 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
192-20<strong>13</strong><br />
14.4 Personalangelegenheit Beschlussantrag<br />
197-20<strong>13</strong><br />
15 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />
gez. Petra Wust<br />
Ausschussvorsitzende<br />
Bekanntmachung der<br />
Netzgesellschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
Wolfen mbH<br />
Hinweise zur Zählerablesung für die<br />
Jahresverbrauchsabrechnung<br />
Für die Jahresverbrauchsabrechnung 20<strong>13</strong> findet in der<br />
Zeit vom 15. November 20<strong>13</strong> bis zum 9. Dezember 20<strong>13</strong><br />
die Ablesung der Zähler unserer Kunden statt.<br />
Die Ablesung erfolgt zum Teil über Beauftragte der Netzgesellschaft,<br />
die den konkreten Ablesetermin vorher ankündigen<br />
oder über Selbstablesekarten.<br />
Es wird gebeten unseren Beauftragten, die sich ausweisen<br />
können, den Zugang zu den Zählern zu gewähren. Im Zweifelsfall<br />
setzen Sie sich bitte umgehend mit der Netzgesellschaft<br />
unter der Rufnummer 03494 38-0 in Verbindung.<br />
Wichtig!<br />
Während der Ablesung kommt es zu keinen Geldforderungen<br />
durch unsere Beauftragten!<br />
Falls Sie zum Termin der Ablesung nicht anwesend sein<br />
können dann bitten wir Sie, uns die Zählerstände mit den<br />
dazugehörigen Zählernummern telefonisch oder schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
Netzgesellschaft <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen GmbH<br />
Für Fragen stehen wir unter der Telefonnummer 03494 38-<br />
288 gern zur Verfügung.<br />
8. Satzung zur Änderung<br />
der Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen<br />
über die Entschädigung für ehren<strong>am</strong>tlich<br />
tätige Bürgerinnen und Bürger<br />
(Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6, 28, 33 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom<br />
05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />
hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen in seiner Sitzung<br />
<strong>am</strong> 23.10.20<strong>13</strong> folgende 8. Satzung zur Änderung der<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />
für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 18.07.2007 beschlossen:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen<br />
Seite 19<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />
für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen<br />
und Bürger<br />
(Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
Die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-Wolfen über die Entschädigung<br />
für ehren<strong>am</strong>tlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 18.07.2007 wird wie<br />
folgt geändert:<br />
§ 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 7<br />
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger und Mitglieder<br />
der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr<br />
(1) Der ehren<strong>am</strong>tlich tätige <strong>Stadt</strong>wehrleiter der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 125,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(2) Der ehren<strong>am</strong>tlich tätige stellv. <strong>Stadt</strong>wehrleiter der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 75,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(3) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Ortswehrleiter der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 75,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(4) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen stellv. Ortswehrleiter der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(5) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Jugendwarte der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(6) Die ehren<strong>am</strong>tlich tätigen Gerätewarte der Freiwilligen<br />
Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 25,00 Euro als Pauschalbetrag.<br />
(7) im Falle der Verhinderung der in den Absätzen 1 bis<br />
6 genannten Personen über einen zus<strong>am</strong>menhängenden<br />
Zeitraum von mehr als einem Monat erhält der Stellvertreter<br />
ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des<br />
Monats, in dem die Vertretung endet, eine Aufwandsentschädigung<br />
in gleicher Höhe.<br />
(8) Die Zahlung der Aufwandentschädigung für die in den<br />
Absätzen 1 bis 6 genannten Personen erfolgt bis zum 5.<br />
Werktag des darauffolgenden Monats.<br />
(9) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag<br />
pro Einsatz für Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß<br />
§ 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes<br />
Sachsen-Anhalt. Die <strong>am</strong> Einsatz beteiligten Mitglieder der<br />
Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 5,50 € als Pauschalbetrag pro Einsatz für<br />
Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß § 1 Brandschutzund<br />
Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.<br />
Als Einsatz wird ein Ereignis definiert, für das ein Ereignisbericht<br />
ausgefertigt worden ist. Dieser Bericht enthält eine<br />
Anlage, in welcher die aktiven Einsatzkräfte n<strong>am</strong>entlich aufgeführt<br />
sind. Dazu muss das aktive Mitglied innerhalb von<br />
12 Minuten unter normalen Bedingungen nach der Alarmierung<br />
<strong>am</strong> Gerätehaus eingetroffen sein. Der Einsatz endet<br />
pro Fahrzeug mit der Meldung „Status 2“. Für Reservekräfte<br />
endet der Einsatz mit der Freigabe durch die Einsatzleitung.<br />
(10) Die Zahlung der Pauschale für die in Abs. 9 genannten<br />
Personen erfolgt quartalsweise für die zurückliegenden 3<br />
Monate jeweils bis zum 30. des auf das Quartalsende folgenden<br />
Monats. Die Anlagen der Ereignisberichte müssen<br />
vom Einsatzleiter und dem <strong>Stadt</strong>wehrleiter unterzeichnet<br />
sein und bis zum 5. des auf das Quartalsende folgenden<br />
Monats vollständig vorliegen.<br />
(11) Die ehren<strong>am</strong>tlichen Mitglieder der Wasserwehr erhalten<br />
für Wach- und Hilfsdienste ab Hochwasserwarnstufe II eine<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag<br />
pro Einsatz. Der Einsatz beginnt mit Alarmierung der