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Orell Füssli Geschäftsbericht 2012 - orell füssli holding ag

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corporate governance<br />

Darlehen und andere Zahlungen<br />

Im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> wurden keine Darlehen an gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

und der Geschäftsleitung gewährt. Auch wurden keine Bürgschaften zugunsten von Organmitgliedern<br />

für von Dritten gewährte Darlehen übernommen. Per 31. Dezember <strong>2012</strong> weist die Bilanz<br />

keine derartigen Darlehensforderungen aus.<br />

Weitere Angaben<br />

Die detaillierten Angaben zur Höhe der im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> ausgerichteten Entschädigungen an<br />

den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung sind in den Erläuterungen zur Jahresrechnung der <strong>Orell</strong><br />

Füssli Holding AG (Abschnitt 7 im Finanzbericht) enthalten.<br />

Die <strong>Orell</strong> Füssli Gruppe leistete keine darüber hinaus gehenden Zahlungen an gegenwärtige oder<br />

ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung oder ihnen nahe stehende Personen<br />

und verzichtete auch nicht auf allfällige Ansprüche gegenüber diesem Personenkreis.<br />

6. mitwirkungsrechte der aktionäre<br />

Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetr<strong>ag</strong>en ist. Die<br />

Eintr<strong>ag</strong>ung im Aktienbuch setzt den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung an den einzutr<strong>ag</strong>enden<br />

Aktien voraus. Die Bedingungen sind in einem Reglement (Reglement des Verwaltungsrates über<br />

die Eintr<strong>ag</strong>ung der Namenaktien und die Führung des Aktienbuchs) festgehalten, das wie auch die<br />

Statuten der Gesellschaft online verfügbar ist (www.<strong>orell</strong>fuessli.com/de/investoren/corporategovernance).<br />

Um an der Generalversammlung teilnehmen zu können, hat sich jeder Aktionär spätestens fünf T<strong>ag</strong>e<br />

vor dem Zeitpunkt der Versammlung über seinen Aktienbesitz auszuweisen. Er erhält darauf eine<br />

Zutrittskarte, die auf seinen Namen lautet. In Abweichung vom Gesetz (Art. 689 Abs. 2 OR) sehen die<br />

Statuten vor, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär und somit nicht durch beliebige<br />

Dritte an der Generalversammlung vertreten werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen<br />

sind nur die Direktoren und Prokuristen von im Handelsregister eingetr<strong>ag</strong>enen Gesellschaften.<br />

Aktionäre, die mindestens 5% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines<br />

Verhandlungsgegenstandes verlangen.<br />

7. kontrollwechsel und abwehrmassnahmen<br />

Es bestehen keine statutarischen Regelungen betreffend «Opting out» bzw. «Opting up».<br />

Die <strong>Orell</strong> Füssli Holding AG kennt keine Kontrollwechselklauseln für Mitglieder von Verwaltungsrat<br />

und Geschäftsleitung.<br />

52 <strong>orell</strong> füssli

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