Orell Füssli Geschäftsbericht 2012 - orell füssli holding ag
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corporate governance<br />
Darlehen und andere Zahlungen<br />
Im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> wurden keine Darlehen an gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats<br />
und der Geschäftsleitung gewährt. Auch wurden keine Bürgschaften zugunsten von Organmitgliedern<br />
für von Dritten gewährte Darlehen übernommen. Per 31. Dezember <strong>2012</strong> weist die Bilanz<br />
keine derartigen Darlehensforderungen aus.<br />
Weitere Angaben<br />
Die detaillierten Angaben zur Höhe der im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> ausgerichteten Entschädigungen an<br />
den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung sind in den Erläuterungen zur Jahresrechnung der <strong>Orell</strong><br />
Füssli Holding AG (Abschnitt 7 im Finanzbericht) enthalten.<br />
Die <strong>Orell</strong> Füssli Gruppe leistete keine darüber hinaus gehenden Zahlungen an gegenwärtige oder<br />
ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung oder ihnen nahe stehende Personen<br />
und verzichtete auch nicht auf allfällige Ansprüche gegenüber diesem Personenkreis.<br />
6. mitwirkungsrechte der aktionäre<br />
Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetr<strong>ag</strong>en ist. Die<br />
Eintr<strong>ag</strong>ung im Aktienbuch setzt den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung an den einzutr<strong>ag</strong>enden<br />
Aktien voraus. Die Bedingungen sind in einem Reglement (Reglement des Verwaltungsrates über<br />
die Eintr<strong>ag</strong>ung der Namenaktien und die Führung des Aktienbuchs) festgehalten, das wie auch die<br />
Statuten der Gesellschaft online verfügbar ist (www.<strong>orell</strong>fuessli.com/de/investoren/corporategovernance).<br />
Um an der Generalversammlung teilnehmen zu können, hat sich jeder Aktionär spätestens fünf T<strong>ag</strong>e<br />
vor dem Zeitpunkt der Versammlung über seinen Aktienbesitz auszuweisen. Er erhält darauf eine<br />
Zutrittskarte, die auf seinen Namen lautet. In Abweichung vom Gesetz (Art. 689 Abs. 2 OR) sehen die<br />
Statuten vor, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär und somit nicht durch beliebige<br />
Dritte an der Generalversammlung vertreten werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen<br />
sind nur die Direktoren und Prokuristen von im Handelsregister eingetr<strong>ag</strong>enen Gesellschaften.<br />
Aktionäre, die mindestens 5% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines<br />
Verhandlungsgegenstandes verlangen.<br />
7. kontrollwechsel und abwehrmassnahmen<br />
Es bestehen keine statutarischen Regelungen betreffend «Opting out» bzw. «Opting up».<br />
Die <strong>Orell</strong> Füssli Holding AG kennt keine Kontrollwechselklauseln für Mitglieder von Verwaltungsrat<br />
und Geschäftsleitung.<br />
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