rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...
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Abhandlungen<br />
Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer<br />
einer RA-GmbH 1) müssen nicht zwingend nach<br />
dem ASVG krankenpflichtversichert sein<br />
Sie können bei entsprechender Gestaltung ihres<br />
Anstellungsverhältnisses die Gruppenkrankenversicherung wählen<br />
Von StB Prof. Werner Sedlacek und StB Dr. Wolfgang Höfle, Wien.<br />
Der VwGH 2) bestätigte aktuell wieder seine ständige Judik<strong>at</strong>ur, nach der nicht wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer<br />
nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegt, wenn sie lediglich aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />
Beziehung (Beteiligung) der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden sind, nicht aber nach den im<br />
schuldrechtlichen Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. 3) Aber auch für den Fall, dass anlässlich einer<br />
GPLA 4) ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis festgestellt werden sollte, kann dies bei Rechtsanwälten (RA)<br />
nicht autom<strong>at</strong>isch zur Krankenpflichtversicherung nach dem ASVG führen, weil RA von der Vollversicherung als<br />
Dienstnehmer ausgenommen sind und der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach<br />
dem ASVG nur unter der Voraussetzung unterliegen, dass sie – arbeitsrechtlich gesehen –„angestellte“ Geschäftsführer<br />
sind, dh, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die GmbH tätig werden.<br />
<strong>2013</strong>, 627<br />
Da jedoch sowohl die Finanzverwaltung als auch der<br />
UFS bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern<br />
insb unter Hinweis auf das VwGH-Erk v<br />
26. 7. 2007, 2007/15/0095, oft von lohnsteuerpflichtigen<br />
Dienstverhältnissen mit der Folge der Dienstgeberbeitrags-,<br />
Kommunalsteuer- und ASVG-Pflicht<br />
ausgehen, weil sie dieses Erkenntnis nicht der Judik<strong>at</strong>urlinie<br />
des VwGH entsprechend und damit unrichtig<br />
interpretieren, fassen wir nachstehend die Judik<strong>at</strong>urlinie<br />
des VwGH zusammen und stellen Überlegungen<br />
darüber an, welchen Einfluss die iZm der Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft durch Geschäftsführer einer<br />
RA-GmbH besonders strengen Bestimmungen der<br />
RAO auf die Beantwortung der Frage haben können<br />
oder sogar sollten, ob der Geschäftsführer einer RA-<br />
GmbH im Einzelfall in einem steuerlichen Dienstverhältnis<br />
zu seiner GmbH steht oder nicht. Abschließend<br />
setzen wir uns damit auseinander, warum RA<br />
auch im Falle des Vorliegens eines lohnsteuerpflichtigen<br />
Dienstverhältnisses nicht allein aus diesem<br />
Grunde autom<strong>at</strong>isch in der Kranken- und Unfallversicherung<br />
nach dem ASVG teilpflichtversichert sind,<br />
sondern diese Frage erst mit der weiteren Prüfung,<br />
ob ein RA im Einzelfall als „angestellter“ RA iS des<br />
Arbeitsrechtes tätig ist oder nicht, geklärt werden<br />
muss.<br />
Vorweg sei festgehalten, dass Geschäftsführer schon<br />
aufgrund ihrer Organstellung und des damit in aller Regel<br />
auf (un)bestimmte Zeit abgeschlossenen Anstellungsvertrages<br />
in einem Dauerschuldverhältnis zur<br />
GmbH stehen, es daher für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />
Zuordnung ihrer Bezüge darauf ankommt,<br />
ob sie im Rahmen eines weisungsgebundenen<br />
oder eines (weisungs-)„freien“ Dienstverhältnisses tätig<br />
sind.<br />
Dabei ist zu beachten, dass ein steuerliches Dienstverhältnis<br />
gem § 47 Abs 2 EStG 1988 eher feststellbar<br />
ist als die sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche<br />
Dienstnehmer(Arbeitnehmer)eigenschaft und die<br />
Prüfer daher im Rahmen von GPLA immer wieder<br />
versuchen, über die leichtere und schnellere Feststellung<br />
eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur<br />
zur Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht,<br />
sondern unter Heranziehung des dritten S<strong>at</strong>zes des<br />
§ 4 Abs 2 ASVG auch zur ASVG-Pflicht von Geschäftsführungsvergütungen<br />
zu kommen, ohne das<br />
Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft gem § 4<br />
Abs 2 ASVG, erster S<strong>at</strong>z, prüfen zu müssen. Letzteres<br />
wäre im Falle von Geschäftsführern einer RA-<br />
1) Mit dem Inkrafttreten des BRÄG <strong>2013</strong> BGBl I <strong>2013</strong>/159 steht seit<br />
<strong>1.</strong> 9. <strong>2013</strong> auch die Rechtsform der GmbH & Co KG zur Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung. Die folgenden Ausführungen<br />
zur RA-GmbH gelten vollinhaltlich auch für die Komplementär-<br />
GmbH einer RA-GmbH & Co KG, durch das BRÄG <strong>2013</strong> h<strong>at</strong> sich daran<br />
nichts geändert. Die Auseinandersetzung mit dem Steuer- und<br />
Sozialversicherungsverhältnis der Kommanditisten einer RA-GmbH<br />
& Co KG bleibt einem gesonderten Beitrag vorbehalten. Siehe zur<br />
RA-GmbH & Co KG aber schon Sedlacek, SWK <strong>2013</strong>, 1115 ff.<br />
2) 19. 12. 2012, 2010/08/0240.<br />
3) Siehe dazu ausführlich Sedlacek, Nicht wesentlich beteiligte GmbH-<br />
Geschäftsführer müssen nicht zwingend lohnsteuer-, dienstgeberbeitrags-,<br />
kommunalsteuer- und ASVG-pflichtig sein, SWK <strong>2013</strong>,<br />
372 ff und Der Ber<strong>at</strong>ungsschwerpunkt „GmbH-Geschäftsführer“ ist<br />
mehr als 30 Jahre alt! SWK 2012, 110 ff; Höfle/Sedlacek in GS Arnold,<br />
Die GmbH & Co KG 444 ff; Höfle im UFS-Journal 2012,<br />
390 ff, insb die dort unter Pkt 2.2 zitierte VwGH-Judik<strong>at</strong>ur sowie<br />
Sedlacek/Brunner, AnwBl 2005, 391 ff.<br />
4) Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben.<br />
Österreichisches Anwaltsbl<strong>at</strong>t <strong>2013</strong>/11<br />
Geschäftsführer einer RA-GmbH und Krankenversicherung<br />
Autor: StB Prof. Werner Sedlacek und StB Dr. Wolfgang Höfle, Wien<br />
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