23.02.2014 Aufrufe

rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...

rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...

rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abhandlungen<br />

tes, weshalb der vom ErstG erteilte Verbesserungsauftrag<br />

unzulässig und die nachgereichte Rechtsmittelschrift<br />

verspätet seien. 6)<br />

II. Rechtlicher Rahmen<br />

<strong>1.</strong> ZPO<br />

§ 75 ZPO legt den Mindestinhalt von Schriftsätzen<br />

fest. Danach h<strong>at</strong> jeder Schrifts<strong>at</strong>z<br />

" das Gericht, die Parteien, deren Vertreter und den<br />

Streitgegenstand (Z 1) zu bezeichnen;<br />

" die Beilagen samt Zahl und Inform<strong>at</strong>ion, ob es sich<br />

dabei um Originale oder Kopien handelt (Z 2) zu bezeichnen;<br />

" und schließlich von der Partei oder ihrem Vertreter<br />

unterschrieben zu sein.<br />

Diese Bestimmung ist seit 1919 7) unverändert und dient<br />

der näheren Bestimmung des Streitgegenstandes, insb<br />

soll auch klargestellt werden, wer Partei des Verfahrens<br />

ist. 8) Die einzelnen Personen sind so genau zu bezeichnen,<br />

dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Fehlen<br />

Angaben oder sind sie unrichtig, ist dies unschädlich,<br />

wenn nach den im Schrifts<strong>at</strong>z vorhandenen Inform<strong>at</strong>ionen<br />

die Person klar und unzweifelhaft feststellbar ist. 9)<br />

Relevant für die Beurteilung der Parteistellung sind<br />

die Angaben des Klägers. Wenngleich die Parteien üblicherweise<br />

im Kopf des Schrifts<strong>at</strong>zes bezeichnet werden,<br />

ist doch der gesamte Klagsinhalt Gegenstand der<br />

Beurteilung der Parteistellung durch das Gericht. Bei<br />

unklaren oder unrichtigen Angaben über die Parteien<br />

des Verfahrens ist daher der gesamte Inhalt des betreffenden<br />

Schrifts<strong>at</strong>zes zu berücksichtigen und vom Gericht<br />

objektiv zu würdigen. 10)<br />

Diese Bestimmung ist auch im Lichte ihres Alters zu<br />

sehen. Sie stammt aus einer Zeit, in der an Computer<br />

udgl nicht im Entferntesten zu denken war. Schriftsätze<br />

wurden in Bögen eingebracht und es war notwendig,<br />

dass bereits auf der ersten Seite klar ersichtlich war,<br />

wer die Parteien des Verfahrens sein sollten und um<br />

welchen Streitwert es ging. Angaben, die für die richtige<br />

Anlage und Zuteilung des Aktes nach der Geschäftsverteilung<br />

und in weiterer Folge die Zustellungen<br />

an die bezeichneten Parteien zwingend erforderlich<br />

waren und es auch heute noch sind.<br />

Heute erfolgen nahezu alle Eingaben an das Gericht<br />

per web-ERV. Bereits auf dem Deckbl<strong>at</strong>t finden sich<br />

die Angaben gem § 75 ZPO. Die D<strong>at</strong>en werden vom<br />

Gericht direkt übernommen, nach ihnen richten sich<br />

dann zB auch die Zustellungen im Verfahren. Auch<br />

der Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe ist auf dem<br />

ERV-Deckbl<strong>at</strong>t vermerkt, womit es zugleich die Funktion<br />

des Rubrums erfüllt, auf dem früher der Eingangsstempel<br />

des Gerichts angebracht wurde.<br />

Auch die Grundkonzeption der ERV-Eingabe ist in<br />

den gängigen Programmen so, dass das eigentliche<br />

Vorbringen direkt in eine Maske eingegeben wird. In<br />

diesem Fall ist auf der ersten Seite des Deckbl<strong>at</strong>tes<br />

der Zustellzeitpunkt vermerkt, während auf den nächsten<br />

Seiten dann das Vorbringen folgt. Damit unterscheidet<br />

sich die elektronisch eingebrachte Klage nicht<br />

mehr von der Klage, die nicht per ERV eingebracht<br />

wurde.<br />

Weil jedoch das weitere Vorbringen in der Maske<br />

derzeit nicht form<strong>at</strong>ierbar ist, h<strong>at</strong> es sich vor allem bei<br />

längeren Eingaben zweckmäßig erwiesen, einen form<strong>at</strong>ierten<br />

Schrifts<strong>at</strong>z übersichtlich zu gestalten und diesen<br />

dann der ERV-Eingabe als PDF-D<strong>at</strong>ei anzuhängen wie<br />

eine Beilage. Auf dem ERV-Deckbl<strong>at</strong>t finden sich dann<br />

nur noch die Angaben gem § 75 ZPO und der Hinweis<br />

auf das angehängte Dokument. Das angehängte Dokument<br />

sieht in der Regel aus wie ein Schrifts<strong>at</strong>z, der auch<br />

außerhalb des ERV eingebracht werden könnte und vor<br />

Einführung des ERV auch worden wäre. Alle Angaben<br />

des § 75 ZPO sind enthalten.<br />

2. ERV 2006<br />

§ 5 Abs 1 ERV 2006 bestimmt unter anderem, dass<br />

Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als<br />

PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung<br />

nach Abs 2 übermittelt werden können. In der<br />

Schnittstellenbeschreibung sind zulässige Arten der<br />

D<strong>at</strong>enübermittlung, der vollständigen D<strong>at</strong>enstruktur<br />

und die zulässigen Beilagenform<strong>at</strong>e neben weiteren<br />

technischen Erfordernissen festgelegt.<br />

Einen Hinweis auf die Relevanz der Angaben in einer<br />

Eingabe gem § 5 Abs 1 ERV 2006 findet sich in<br />

§ 8 Abs 1 leg cit. Danach ist von einer elektronisch eingebrachten<br />

Eingabe erforderlichenfalls ein Ausdruck<br />

herzustellen, der insb für gekürzte Urschriften zu verwenden<br />

ist.<br />

Eingaben im Wege des web-ERV dienen nicht zuletzt<br />

der Optimierung des Verfahrensaufwandes bei<br />

Gericht. Dabei spielen die D<strong>at</strong>en des ERV-Deckbl<strong>at</strong>tes<br />

die tragende Rolle, sodass auf deren Richtigkeit jedenfalls<br />

höchster Wert zu legen ist.<br />

3. GOG<br />

Die §§ 89 a – d GOG enthalten die maßgeblichen Regelungen<br />

über elektronische Eingaben und Erledigungen<br />

(elektronischer Rechtsverkehr). Gem § 89 c Abs 1<br />

gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr<br />

die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Einga-<br />

6) Vgl auch OGH 12. 1<strong>1.</strong> 2009, 2 Ob 212/09 d Zak 2010/202.<br />

7) Stammfassung: RGBl 1895/113, zuletzt geändert durch StGBl 1919/<br />

95 (Z 3).<br />

8) Vgl Gitschthaler in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO 3 (2006)<br />

§ 75 Rz 1; RIS-Justiz RS003647<strong>1.</strong><br />

9) OGH 15. 9. 2004, 9 ObA 87/04 s.<br />

10) Vgl RIS-Justiz RS0035060; RS0039446; Gitschthaler in Rechberger<br />

(Hrsg), Kommentar zur ZPO 3 (2006) § 75 Rz 2.<br />

650<br />

ERV-Deckbl<strong>at</strong>t vs PDF-Anhang<br />

Autor: RA Dr. Dan K<strong>at</strong>zlinger, Innsbruck<br />

Österreichisches Anwaltsbl<strong>at</strong>t <strong>2013</strong>/11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!