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Rathauskurier 22 2013 - Stadt Weimar

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AMTSBLATT DER STADT WEIMAR | RATHAUSKURIER<br />

AMTLICHER TEIL<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT WEIMAR<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

Öffentliche Bekanntmachung der<br />

Widmung von Straßen, Wegen und<br />

Plätzen: Südlicher Bereich »Possendorfer<br />

Weg«<br />

Seite 6961<br />

VORANKÜNDIGUNG<br />

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> »Kommunalservice<br />

<strong>Weimar</strong>«<br />

Seite 6961<br />

AUSSCHREIBUNG<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung sucht Direktor/in für<br />

<strong>Stadt</strong>bücherei und Sachbearbeiter/in für<br />

Bevölkerungsstatistik<br />

Seite 6964<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Widmung von Straßen,<br />

Wegen und Plätzen<br />

hier: südlicher Bereich »Possendorfer<br />

Weg«<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 und 6 des Thüringer<br />

Straßengesetzes in der Fassung vom<br />

07.Mai 1993 (GVB S. 273) zuletzt geändert<br />

durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. März<br />

2005 (GVBl. S. 58) i.V.m. § 26 und § 40 Abs. 2<br />

ThürKO in der z.Z. geltenden Fassung hat<br />

der <strong>Stadt</strong>rat in seiner Sitzung am 20.11.<strong>2013</strong><br />

folgendes beschlossen:<br />

Der südliche Bereich »Possendorfer Weg« –<br />

Teilfläche von ca. 1142 qm des Flurstücks 20,<br />

Flur 54, Gemarkung <strong>Weimar</strong> – wird dem<br />

öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße<br />

ohne Beschränkung des Gemeingebrauches<br />

gewidmet.<br />

Straßenbaulastträger ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong>.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann<br />

innerhalb eines Monats nach öffentlicher<br />

Bekanntmachung Widerspruch eingelegt<br />

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder<br />

zur Niederschrift bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong>, Bau-,<br />

Grünflächen- und Umweltamt, Abt. Tiefbau,<br />

Schwanseestraße 19, 99423 <strong>Weimar</strong>, einzulegen.<br />

Falls die Frist durch Verschulden eines<br />

Bevollmächtigten versäumt werden sollte,<br />

würde dessen Verschulden dem Vertretenen<br />

zugerechnet werden.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird<br />

hiermit öffentlich bekanntgegeben.<br />

Die Begründung und ein Plan, aus<br />

welchem die Lage der gewidmeten Straße<br />

ersichtlich ist, kann bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong>,<br />

Bau-, Grünflächen- und Umweltamt, Abt.<br />

Tiefbau, Schwanseestraße 19, während der<br />

Sprech zeiten eingesehen werden:<br />

NR. <strong>22</strong> | <strong>2013</strong> | 24. JAHRGANG | AMTLICHER TEIL<br />

Dienstag:<br />

Donnerstag:<br />

Freitag:<br />

9–12 Uhr und 13–18 Uhr<br />

9–12 Uhr und 13–15 Uhr<br />

9–12 Uhr<br />

<strong>Weimar</strong>, den 2. Dezember <strong>2013</strong><br />

Stefan Wolf, Oberbürgermeister<br />

Vorankündigung<br />

Betriebssatzung für den<br />

Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />

»Kommunalservice <strong>Weimar</strong>«<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> beabsichtigt, die Betriebssatzung<br />

für den Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Weimar</strong> »Kommunalservice <strong>Weimar</strong>« zu<br />

e rlassen, die rückwirkend zum 01.01.2014 in<br />

Kraft treten soll.<br />

Der wesentliche Inhalt der beabsichtigten<br />

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> »Kommunalservice <strong>Weimar</strong>«<br />

wird nachfolgend öffentlich bekannt<br />

gemacht:<br />

Betriebssatzung<br />

für den Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />

»Kommunalservice <strong>Weimar</strong>«<br />

§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital<br />

(1) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch,<br />

verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich<br />

gesondertes wirtschaftliches Unternehmen<br />

ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

(Eigenbetrieb) der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> geführt.<br />

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen<br />

»Kommunalservice <strong>Weimar</strong>«. Die <strong>Stadt</strong><br />

tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes<br />

unter diesem Namen im gesamten<br />

Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.<br />

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes<br />

beträgt 1.000.000,00 EUR.<br />

§ 2 Gegenstand und Zweck des<br />

Unternehmens<br />

(1) Die Aufgaben des Eigenbetriebes einschließlich<br />

etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe<br />

sind:<br />

a. Die schadlose Ableitung und Behandlung<br />

von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung<br />

und -beseitigung<br />

und alle den Betriebszweck fördernden<br />

Maßnahmen sowie Entsorgungsaufgaben,<br />

die dem Eigenbetrieb auf Grund vertraglicher<br />

Vereinbarungen obliegen. Zum Aufgabenbereich<br />

gehören ferner hoheitliche<br />

Tätigkeiten im Rahmen der städtischen<br />

Satzungen, insbesondere der Vollzug der<br />

Entwässerungssatzung, der Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung und der<br />

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe<br />

zur Weitergabe der Abwasserabgabe<br />

für Kleineinleiter.<br />

b. Das Einsammeln, Befördern, Verwerten<br />

und Beseitigen von Abfällen, soweit sie<br />

dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />

und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Bewirtschaftung von Abfällen<br />

(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) unterliegen.<br />

Zum Aufgabenbereich gehören<br />

ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen<br />

der städtischen Satzungen, insbesondere<br />

der Vollzug der Abfallsatzung und der<br />

Abfallgebührensatzung.<br />

c. Die Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

soweit sie in der Anlage zur<br />

Straßen reinigungssatzung aufgeführt sind.<br />

Zum Aufgabenbereich gehören ferner<br />

hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der<br />

städtischen Satzungen, insbesondere der<br />

Vollzug der Straßenreinigungssatzung und<br />

der Straßenreinigungsgebührensatzung.<br />

d. Die Unterhalt der öffentlichen Straßen und<br />

Plätze nach Maßgabe des Thüringer Straßengesetzes<br />

sowie diese innerhalb der geschlossenen<br />

Ortslage zu räumen und zu streuen.<br />

e. Pflege des Straßenbegleitgrüns und der<br />

städtischen Grünanlagen sowie die Unterhaltung<br />

von städtischen Gewässern.<br />

6961

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