Mehrjähriges Arbeitsprogramm 2014-2018 - ECHA - Europa
Mehrjähriges Arbeitsprogramm 2014-2018 - ECHA - Europa
Mehrjähriges Arbeitsprogramm 2014-2018 - ECHA - Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Mehrjähriges</strong> <strong>Arbeitsprogramm</strong> <strong>2014</strong>-<strong>2018</strong> 13<br />
nungsverzeichnis und verwaltet den Prozess hinsichtlich harmonisierter Einstufungen. Sie<br />
entscheidet auch über Anträge auf alternative Bezeichnungen, wenn ein Unternehmen den<br />
Namen eines Stoffes, der in einem Gemisch enthalten ist, vertraulich halten möchte.<br />
4. Zulassung<br />
Das Zulassungsverfahren dient dazu, sicherzustellen, dass die Risiken von besonders besorgniserregenden<br />
Stoffen (SVHC) angemessen kontrolliert werden und dass diese Stoffe schrittweise<br />
durch geeignete Alternativstoffe ersetzt werden, wobei gleichzeitig eine reibungslose<br />
Funktion des Binnenmarktes sichergestellt sein muss. Entsprechend einem aus zwei Schritten<br />
bestehenden Regulierungsprozess, der von der <strong>ECHA</strong> verwaltet wird, können besonders besorgniserregende<br />
Stoffe (SVHC) in die Zulassungsliste aufgenommen werden, und dann der<br />
Zulassungspflicht unterliegen. Diese Stoffe dürfen nach einem bestimmten Datum nur dann<br />
in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung für ihren bestimmten<br />
Verwendungszweck gewährt wurde oder der Verwendungszweck von der Zulassung ausgenommen<br />
ist. Zulassungsanträge werden bei der <strong>ECHA</strong> eingereicht, und nach Abgabe einer<br />
Stellungnahme der Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse sowie<br />
öffentlicher Konsultation entscheidet die Europäische Kommission über die Bewilligung oder<br />
Verweigerung einer Zulassung.<br />
5. Beschränkungen<br />
Beschränkungen sind für die Handhabung von Risiken konzipiert, die nicht von den anderen<br />
REACH-Verfahren oder durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt werden.<br />
Sie beschränken oder verbieten die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung<br />
bestimmter Stoffe innerhalb der EU. Ein Mitgliedstaat oder die <strong>ECHA</strong> kann auf Ersuchen<br />
der Europäischen Kommission Beschränkungen vorschlagen, wenn festgestellt wird, dass die<br />
Risiken ein gemeinschaftsweites Handeln erfordern. Nach Abgabe der Stellungnahmen der<br />
Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse sowie öffentlicher Konsultation<br />
trifft die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die endgültige<br />
Entscheidung.<br />
Außerdem muss die <strong>ECHA</strong> einen freien und problemlosen Zugang zu den über Stoffe gesammelten<br />
Daten, einschließlich Informationen über Eigenschaften (Gefahren), Einstufung und Kennzeichnung,<br />
zugelassene Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen, ermöglichen. Die Veröffentlichung<br />
von Informationen für die Bevölkerung wird gegen das Recht von Unternehmen zum Schutz ihrer<br />
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgewogen.<br />
2.1.2 Biozidprodukte<br />
Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR) betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten.<br />
Diese werden typischerweise zum Schutz von Menschen, Tieren, Materialien oder Erzeugnissen<br />
vor schädlichen Organismen wie Schädlingen oder Bakterien durch die Wirkung der in<br />
dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe verwendet. Die <strong>ECHA</strong> koordiniert nicht nur die Bewertung<br />
der Wirkstoffe und die gemeinschaftsweite Zulassung von Biozidprodukten, sondern ist auch zentrales<br />
Drehkreuz für alle Anwendungen, Ermittlung der technischen Äquivalenz, Beurteilung von Anwendungen<br />
für alternative Lieferanten, Beilegung von Streitigkeiten bei der gemeinsamen Nutzung<br />
von Daten, Veröffentlichungen, Ausarbeitung von Leitlinien und Kommunikation.<br />
2.1.3 PIC<br />
Die Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) setzt das internationale<br />
Rotterdamer Übereinkommen in der EU um. Sie findet auf verbotene oder stark beschränkte<br />
chemische Stoffe Anwendung und stellt Mechanismen für den Informationsaustausch im Hinblick auf<br />
die Ausfuhr und Einfuhr dieser chemischen Stoffe bereit. Die <strong>ECHA</strong> verwaltet die praktische Anwendung<br />
der PIC-Mechanismen und bietet der Kommission auf Ersuchen technische und wissenschaftliche<br />
Assistenz sowie Hilfe.<br />
2.2 Zusammenarbeit<br />
Die erfolgreiche Umsetzung der REACH-, CLP-, Biozidprodukte- und PIC-Verordnungen erfordert die<br />
Zusammenarbeit vieler Akteure. Diese ist abhängig davon, dass Unternehmen, institutionelle