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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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Abschnitt 2<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />

und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />

§ 11<br />

Baustelle<br />

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt<br />

werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone<br />

abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem<br />

Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu<br />

beleuchten.<br />

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr oder die Bauherrin an der<br />

Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers<br />

oder der Entwurfsverfasserin, des Bauleiters oder der Bauleiterin und des Unternehmers oder<br />

der Unternehmerin für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

aus sichtbar anzubringen.<br />

§ 12<br />

Standsicherheit<br />

(1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit<br />

anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlichrechtlich<br />

gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung der baulichen Anlage bestehen<br />

bleiben können.<br />

§ 13<br />

Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,<br />

pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse,<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies schließt in belasteten Gebieten<br />

die Prüfung auf Kampfmittel ein. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.<br />

§ 14<br />

Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das<br />

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung<br />

eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird<br />

und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />

1. nichtbrennbare,<br />

2. schwerentflammbare und<br />

3. normalentflammbare.<br />

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