Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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Abschnitt 2<br />
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />
und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />
§ 11<br />
Baustelle<br />
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt<br />
werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone<br />
abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem<br />
Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu<br />
beleuchten.<br />
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr oder die Bauherrin an der<br />
Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers<br />
oder der Entwurfsverfasserin, des Bauleiters oder der Bauleiterin und des Unternehmers oder<br />
der Unternehmerin für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
aus sichtbar anzubringen.<br />
§ 12<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit<br />
anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht<br />
gefährdet werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlichrechtlich<br />
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung der baulichen Anlage bestehen<br />
bleiben können.<br />
§ 13<br />
Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,<br />
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse,<br />
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies schließt in belasteten Gebieten<br />
die Prüfung auf Kampfmittel ein. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.<br />
§ 14<br />
Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das<br />
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung<br />
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird<br />
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />
1. nichtbrennbare,<br />
2. schwerentflammbare und<br />
3. normalentflammbare.<br />
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