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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen<br />

Maßnahmen treffen.<br />

(2a) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei Kenntnis darauf hinzuweisen, dass das Baugrundstück bereits<br />

schädlichen Einflüssen gemäß § 13 ausgesetzt war, diesen gegenwärtig ausgesetzt ist oder zukünftig<br />

ausgesetzt sein könnte.<br />

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolger.<br />

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes<br />

Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Sind die Wohnungen in Gebrauch<br />

genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen nur betreten werden, wenn dies zur<br />

Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht<br />

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>) wird insoweit eingeschränkt.<br />

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die obere und unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

aus; sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden<br />

des Landes übertragen. Die obere Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

aus.<br />

(6) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese<br />

eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr<br />

im Verzuge ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

§ 58<br />

Grundsatz<br />

(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit<br />

in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie<br />

die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 Abs. 3 entbinden<br />

nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.<br />

(3) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />

ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit dies durch eine Verordnung bestimmt<br />

wird.<br />

§ 59<br />

Vorrang anderer Gestattungsverfahren<br />

(1) Einer Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung<br />

nach diesem Gesetz bedürfen nicht<br />

1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern<br />

und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen<br />

oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,<br />

2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung<br />

mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Beseitigung von Abwässern,<br />

ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,<br />

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