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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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11. als Bauherr oder Bauherrin, Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin, Unternehmer oder Unternehmerin,<br />

Bauleiter oder Bauleiterin sowie als deren Vertreter oder Vertreterin den Vorschriften<br />

der § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,<br />

12. entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig<br />

freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,<br />

13. entgegen § 71 Abs. 7 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat<br />

oder<br />

14. entgegen § 11 Abs. 3 das erforderliche Bauschild nicht oder nicht ausreichend sichtbar auf der<br />

Baustelle anbringt.<br />

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die<br />

sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist anzuwenden.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen<br />

1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem<br />

Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,<br />

2. als Prüfingenieur oder Prüfingenieurin im Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im<br />

Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unrichtige Bescheinigungen über die<br />

Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt oder<br />

3. unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 macht.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen<br />

die untere Bauaufsichtsbehörde.<br />

§ 84<br />

Verordnungsermächtigungen<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

1. die Konkretisierung der an das Grundstück und seine Bebauung, an bauliche Anlagen, allgemeine<br />

Anforderungen an die Bauausführung, an Bauprodukte und Bauarten, an Wände, Decken und<br />

Dächer, an Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen, an die technische Gebäudeausrüstung<br />

sowie an die nutzungsbedingten Anforderungen gestellten Bedingungen nach den §§ 4 bis 47 und<br />

49,<br />

2. die näheren Bestimmungen über Anforderungen für Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur<br />

Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung nach § 41,<br />

3. die Anforderungen an Garagen nach § 2 Abs. 7 Satz 2,<br />

4. die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung<br />

der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben<br />

nach § 50, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen<br />

dieser Art,<br />

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