Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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f)<br />
Kulturgewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 6 m und höchstens 1 600 m 2 Grundfläche,<br />
die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Baugesetzbuches<br />
in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuches dienen, wenn der Bauherr oder<br />
die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen<br />
Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist<br />
von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />
beantragt; teilt die Gemeinde dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist<br />
schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />
nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf<br />
der Frist begonnen werden,<br />
g) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung<br />
dienen,<br />
h) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume<br />
haben,<br />
i)<br />
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe bis zu 3 m,<br />
j) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes<br />
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes<br />
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), und<br />
k) Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen;<br />
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer<br />
Höhe von mehr als 10 m;<br />
3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:<br />
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern<br />
sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,<br />
b) Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu<br />
3 m in Gewerbe- und Industriegebieten, wobei sich die Gesamthöhe nach § 6 Abs. 8 Satz 3<br />
bestimmt,<br />
4. Anlagen der Ver- und Entsorgung:<br />
a) Brunnen und<br />
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl,<br />
Wärme und Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und<br />
einer Grundfläche bis zu 20 m 2 ;<br />
5. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:<br />
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich deren Masten mit einer Höhe<br />
bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu<br />
10 m 3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,<br />
die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,<br />
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