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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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Einstellung von Arbeiten<br />

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 71 Abs. 6 und 8 begonnen wurde<br />

oder<br />

2. bei der Ausführung<br />

a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder<br />

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen<br />

abgewichen wird,<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Ü-<br />

Zeichen tragen, oder<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 oder dem Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gekennzeichnet sind.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte,<br />

Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />

§ 79<br />

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf<br />

andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.<br />

Abschnitt 5<br />

Bauüberwachung<br />

§ 80<br />

Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen<br />

und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach Maßgabe der Verordnung nach § 84 Abs. 2 die Bauausführung<br />

bei baulichen Anlagen<br />

1. nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften<br />

Standsicherheitsnachweises,<br />

2. nach § 65 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften<br />

Brandschutznachweises.<br />

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im<br />

Sinne der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende<br />

Bauausführung vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 2 von Personen im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 4 zu bestätigen.<br />

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