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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von<br />

Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine<br />

Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen.<br />

Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht<br />

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen und<br />

3.<br />

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Fläche von nicht mehr als 400 m 2 in nicht mehr<br />

als zwei Geschossen.<br />

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.<br />

§ 41<br />

Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur<br />

Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung<br />

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach<br />

Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.<br />

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen)<br />

so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen<br />

sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß<br />

angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.<br />

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher<br />

sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren<br />

oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen<br />

und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

§ 42<br />

Sanitäre Anlagen<br />

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

§ 43<br />

Kleinkläranlagen, Gruben<br />

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte<br />

und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen<br />

nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu diesen Anlagen müssen geschlossen,<br />

dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.<br />

§ 44<br />

Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der<br />

Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume<br />

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

tragenden Wände und<br />

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