Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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ei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden.<br />
Die Flächen für notwendige Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden.<br />
(2) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,<br />
so kann die Gemeinde verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag<br />
zur Ablösung zahlt. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von<br />
Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten<br />
Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten<br />
acht Stellplätze außer Betracht.<br />
(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für<br />
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung<br />
bestehender Parkeinrichtungen und<br />
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver<br />
Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />
§ 49<br />
Barrierefreies Bauen<br />
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei<br />
nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen<br />
in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 38 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr<br />
dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für<br />
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />
2. Sport- und Freizeitstätten,<br />
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und<br />
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem<br />
erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und<br />
Besucherinnen sowie Benutzer und Benutzerinnen müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung<br />
oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit einem unverhältnismäßigen<br />
Mehraufwand erfüllt werden können.<br />
§ 50<br />
Sonderbauten<br />
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs.<br />
1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der<br />
Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume<br />
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