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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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ei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden.<br />

Die Flächen für notwendige Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden.<br />

(2) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,<br />

so kann die Gemeinde verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag<br />

zur Ablösung zahlt. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von<br />

Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten<br />

Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten<br />

acht Stellplätze außer Betracht.<br />

(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für<br />

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung<br />

bestehender Parkeinrichtungen und<br />

2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver<br />

Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

§ 49<br />

Barrierefreies Bauen<br />

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei<br />

nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen<br />

in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 38 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr<br />

dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für<br />

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />

2. Sport- und Freizeitstätten,<br />

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und<br />

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem<br />

erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und<br />

Besucherinnen sowie Benutzer und Benutzerinnen müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />

wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung<br />

oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit einem unverhältnismäßigen<br />

Mehraufwand erfüllt werden können.<br />

§ 50<br />

Sonderbauten<br />

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs.<br />

1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der<br />

Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume<br />

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