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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 16<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter<br />

und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen<br />

§ 29<br />

<strong>Besoldungs</strong>ordnung W<br />

Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen<br />

und Juniorprofessoren) und ihre <strong>Besoldungs</strong>gruppen sind in der <strong>Besoldungs</strong>ordnung W (Anlage 2) geregelt; die<br />

Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Dies gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie<br />

für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre<br />

Ämter nicht <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B zugewiesen sind. Der Anteil der W 3-Planstellen<br />

an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professorinnen und Professoren<br />

an Fachhochschulen.<br />

§ 30<br />

Leistungsbezüge<br />

(1) In den <strong>Besoldungs</strong>gruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem<br />

Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:<br />

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),<br />

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie<br />

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung<br />

oder der Hochschulleitung (§ 33).<br />

Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen <strong>Besoldungs</strong>anpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Es werden mindestens Leistungsbezüge in Höhe von 644,30 Euro, ab 1. Juli 2013 in Höhe von 663,23 Euro und<br />

ab 1. Juli 2014 in Höhe von 675,17 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die<br />

Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu<br />

einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.<br />

(3) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen <strong>Besoldungs</strong>ausgaben<br />

für die in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und<br />

Professoren den durchschnittlichen <strong>Besoldungs</strong>ausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (<strong>Besoldungs</strong>durchschnitt)<br />

entsprechen. Der <strong>Besoldungs</strong>durchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens<br />

um bis zu 10 Prozent überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.<br />

(4) Der <strong>Besoldungs</strong>durchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für<br />

den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen <strong>Besoldungs</strong>anpassungen<br />

teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser <strong>Besoldungs</strong>erhöhung teilnehmenden <strong>Besoldungs</strong>bestandteile kann ein<br />

pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.<br />

(5) <strong>Besoldungs</strong>ausgaben im Sinne des Absatzes 3 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer<br />

1, 2, 4 und 5 und für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum<br />

22. Februar 2002 geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind<br />

1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren<br />

Ämter nicht nach § 29 Satz 2 in den <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B geregelt sind, und

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