Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 20<br />
(2) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie die Mitglieder der Landesregierung, die<br />
für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst<br />
ausgerichtet sind, zuständig sind, regeln durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das <strong>Besoldungs</strong>recht<br />
zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit<br />
sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit.<br />
Dies gilt auch für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie für Überschreitungen des <strong>Besoldungs</strong>durchschnitts<br />
gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte<br />
§ 38<br />
<strong>Besoldungs</strong>ordnung R<br />
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre <strong>Besoldungs</strong>gruppen sind in der<br />
<strong>Besoldungs</strong>ordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der <strong>Besoldungs</strong>gruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.<br />
§ 24 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
§ 39<br />
Bemessung des Grundgehalts<br />
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten<br />
entsprechend mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.<br />
2. § 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.<br />
Abschnitt 3<br />
Familienzuschlag<br />
§ 40<br />
Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 1. Januar 2015<br />
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl und nach der<br />
kindergeldrechtlich maßgebenden Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder einer Beamtin, eines Beamten, einer<br />
Richterin oder eines Richters. Zu berücksichtigen sind Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz oder nach<br />
dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes<br />
oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. In den Haushalt aufgenommene<br />
Kinder von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern stehen den in den<br />
Haushalt aufgenommenen Kindern von Ehegattinnen und Ehegatten gleich; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes<br />
gilt entsprechend. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.<br />
(2) Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person zu, die im öffentlichen Dienst tätig ist oder aufgrund<br />
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so wird der<br />
Familienzuschlag gewährt, wenn und soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter das Kindergeld<br />
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung<br />
des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig gezahlt würde.<br />
Dem Familienzuschlag stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. § 6 findet auf<br />
den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach