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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 22<br />

deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach<br />

Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon<br />

bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.<br />

§ 43<br />

Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen die Gewährung<br />

von Leistungsprämien als Einmalzahlungen und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in <strong>Besoldungs</strong>gruppen<br />

der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen<br />

A und B nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig,<br />

in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 25 Absatz 5 kein Gebrauch gemacht wird. In<br />

der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen<br />

und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage<br />

gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen<br />

sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.<br />

Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen<br />

dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen.<br />

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen<br />

gewährt werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen,<br />

die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen<br />

werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen und Beamte wegen ihrer<br />

wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden,<br />

zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien<br />

und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs<br />

nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste <strong>Besoldungs</strong>gruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen<br />

und Beamten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 3 und 4 für die einzelnen Beamtinnen<br />

und Beamten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt<br />

(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1<br />

Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.<br />

§ 44<br />

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes<br />

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise<br />

übertragen, wird nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage<br />

gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung<br />

des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der<br />

Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte<br />

Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen<br />

nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des<br />

Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden<br />

soll.<br />

(2) Die Zulage wird bis zu einer Dauer von drei Jahren gewährt.<br />

(3) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

des übertragenen Amtes und dem Grundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe des höherwertigen Amtes. Auf die Zulage ist<br />

eine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B der Anlage 1 anzurechnen,<br />

wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

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