Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 22<br />
deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach<br />
Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon<br />
bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.<br />
§ 43<br />
Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen die Gewährung<br />
von Leistungsprämien als Einmalzahlungen und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in <strong>Besoldungs</strong>gruppen<br />
der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />
darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen<br />
A und B nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig,<br />
in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 25 Absatz 5 kein Gebrauch gemacht wird. In<br />
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen<br />
und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage<br />
gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen<br />
sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.<br />
Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen<br />
dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen.<br />
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen<br />
gewährt werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen,<br />
die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen<br />
werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen und Beamte wegen ihrer<br />
wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden,<br />
zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien<br />
und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs<br />
nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste <strong>Besoldungs</strong>gruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen<br />
und Beamten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 3 und 4 für die einzelnen Beamtinnen<br />
und Beamten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt<br />
(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1<br />
Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.<br />
§ 44<br />
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes<br />
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise<br />
übertragen, wird nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage<br />
gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung<br />
des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der<br />
Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte<br />
Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen<br />
nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des<br />
Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden<br />
soll.<br />
(2) Die Zulage wird bis zu einer Dauer von drei Jahren gewährt.<br />
(3) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />
des übertragenen Amtes und dem Grundgehalt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe des höherwertigen Amtes. Auf die Zulage ist<br />
eine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und B der Anlage 1 anzurechnen,<br />
wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.