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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 28<br />

Abschnitt 8<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz<br />

§ 61<br />

Anwendung dieses Gesetzes auf vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter<br />

sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

Dieses Gesetz gilt auch für die am Tag des Inkrafttretens und am Vortag vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen<br />

und Richter sowie nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren.<br />

§ 62<br />

Überführung in die Ämter der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A, B, W und R<br />

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den <strong>Brandenburgischen</strong><br />

<strong>Besoldungs</strong>ordnungen ausgebrachten Ämtern in die entsprechenden Ämter der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A, B,<br />

W und R dieses Gesetzes (Anlagen 1 bis 3) überführt.<br />

(2) Die Beamtinnen und Beamten in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe A 3 werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes<br />

in die Ämter ihrer Laufbahn in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe A 4 überführt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.<br />

§ 63<br />

Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter<br />

der <strong>Besoldungs</strong>ordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter<br />

(1) Die Beamtinnen und Beamten in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung A werden in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen,<br />

in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet.<br />

Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der <strong>Besoldungs</strong>gruppe, deren Betrag dem Betrag des ihnen am Tag vor dem<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung<br />

zustehen würde. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten ohne Anspruch auf Besoldung ist das<br />

Grundgehalt maßgebend, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

nach bisherigem Recht zustehen würde.<br />

(2) Weist die Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus, erfolgt die<br />

Zuordnung der in § 62 Absatz 2 genannten Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes zu der Stufe der <strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

A 4 mit dem nächsthöheren Betrag. Weist die Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden<br />

Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der <strong>Besoldungs</strong>gruppe mit dem nächsthöheren Betrag.<br />

(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach<br />

§ 25 Absatz 3. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf<br />

Dienstbezüge werden angerechnet. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2

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