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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 30<br />

(2) Professorinnen und Professoren, denen gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am<br />

31. August 2006 geltenden Fassung auf ihren Antrag ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>ordnung W übertragen wird, können<br />

aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 31 erhalten.<br />

(3) Professorinnen und Professoren der <strong>Besoldungs</strong>gruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

W 2 übertragen. Hiervon abweichend kann Professorinnen und Professoren der <strong>Besoldungs</strong>gruppen C 2 und C 3<br />

gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag<br />

ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 übertragen werden, wenn ihre Professur nach Maßgabe des Entwicklungsplans<br />

der Hochschule nach der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 bewertet ist und sie den Ruf einer anderen Hochschule auf eine<br />

Professur der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 vorlegen. Die Übertragung erfolgt auf Vorschlag des Senats durch die für die<br />

Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet<br />

sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

jeweils für ihren Bereich. Die nach Satz 3 zuständigen Mitglieder der Landesregierung lehnen den Vorschlag<br />

ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht vorliegen oder haushaltswirtschaftliche<br />

Belange der Übertragung entgegenstehen.<br />

§ 66<br />

Übergangsregelungen zum Familienzuschlag<br />

(1) Die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind bis zum<br />

31. Dezember 2014 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Familienzuschlags aus den in dem<br />

Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und aus den in dem Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember<br />

2014 jeweils gültigen Beträgen der Anlage 6 zu diesem Gesetz ergibt. Bestimmungen dieser Vorschriften, die<br />

sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige<br />

beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß<br />

anzuwenden. Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder<br />

von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern<br />

von Eheleuten gleich.<br />

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2014 ein Familienzuschlag der Stufe 1<br />

nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde und<br />

denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1. Januar 2015 weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen<br />

würde, erhalten eine Ausgleichszulage.<br />

(3) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem am 31. Dezember 2014 zustehenden<br />

Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem am 1. Januar<br />

2015 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag gewährt. Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichszulage<br />

sind die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2014. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Dienstbezüge<br />

maßgebend, die ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Bei beurlaubten Beamtinnen, Beamten,<br />

Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung sind die Dienstbezüge maßgebend, die bei einer Beendigung<br />

der Beurlaubung am 31. Dezember 2014 zustehen würden.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.<br />

§ 67<br />

Sonstige Übergangsvorschriften<br />

(1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem<br />

Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe des am<br />

Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu vermindern. Soweit Ausgleichszulagen nach<br />

Satz 1 wegen der Verleihung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt oder der Verringerung einer Amtszulage<br />

zustehen, findet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 50 Anwendung.

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