Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 30<br />
(2) Professorinnen und Professoren, denen gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am<br />
31. August 2006 geltenden Fassung auf ihren Antrag ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>ordnung W übertragen wird, können<br />
aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 31 erhalten.<br />
(3) Professorinnen und Professoren der <strong>Besoldungs</strong>gruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />
W 2 übertragen. Hiervon abweichend kann Professorinnen und Professoren der <strong>Besoldungs</strong>gruppen C 2 und C 3<br />
gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag<br />
ein Amt der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 übertragen werden, wenn ihre Professur nach Maßgabe des Entwicklungsplans<br />
der Hochschule nach der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 bewertet ist und sie den Ruf einer anderen Hochschule auf eine<br />
Professur der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 vorlegen. Die Übertragung erfolgt auf Vorschlag des Senats durch die für die<br />
Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet<br />
sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
jeweils für ihren Bereich. Die nach Satz 3 zuständigen Mitglieder der Landesregierung lehnen den Vorschlag<br />
ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht vorliegen oder haushaltswirtschaftliche<br />
Belange der Übertragung entgegenstehen.<br />
§ 66<br />
Übergangsregelungen zum Familienzuschlag<br />
(1) Die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind bis zum<br />
31. Dezember 2014 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Familienzuschlags aus den in dem<br />
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und aus den in dem Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember<br />
2014 jeweils gültigen Beträgen der Anlage 6 zu diesem Gesetz ergibt. Bestimmungen dieser Vorschriften, die<br />
sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige<br />
beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß<br />
anzuwenden. Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder<br />
von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern<br />
von Eheleuten gleich.<br />
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2014 ein Familienzuschlag der Stufe 1<br />
nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde und<br />
denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1. Januar 2015 weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen<br />
würde, erhalten eine Ausgleichszulage.<br />
(3) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem am 31. Dezember 2014 zustehenden<br />
Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem am 1. Januar<br />
2015 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag gewährt. Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichszulage<br />
sind die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2014. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Dienstbezüge<br />
maßgebend, die ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Bei beurlaubten Beamtinnen, Beamten,<br />
Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung sind die Dienstbezüge maßgebend, die bei einer Beendigung<br />
der Beurlaubung am 31. Dezember 2014 zustehen würden.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.<br />
§ 67<br />
Sonstige Übergangsvorschriften<br />
(1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem<br />
Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe des am<br />
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu vermindern. Soweit Ausgleichszulagen nach<br />
Satz 1 wegen der Verleihung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt oder der Verringerung einer Amtszulage<br />
zustehen, findet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 50 Anwendung.