Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 18<br />
§ 33<br />
Funktions-Leistungsbezüge<br />
Hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern (Präsidentinnen und Präsidenten oder Rektorinnen und<br />
Rektoren) und hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden für die Dauer der Wahrnehmung<br />
dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gewährt; dies gilt auch in Fällen der geschäftsführenden<br />
Wahrnehmung gemäß § 63 Absatz 7 Satz 1 des <strong>Brandenburgischen</strong> Hochschulgesetzes. Sie können<br />
auch für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung<br />
gewährt werden. Bei Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren<br />
nach § 38 Absatz 9 des <strong>Brandenburgischen</strong> Hochschulgesetzes berufen wurden, können die Funktions-<br />
Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung<br />
gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung des Funktions-<br />
Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung<br />
sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Forschungseinrichtung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der<br />
funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den<br />
regelmäßigen <strong>Besoldungs</strong>anpassungen teil.<br />
§ 34<br />
Höhe der Leistungsbezüge<br />
(1) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 und<br />
der <strong>Besoldungs</strong>gruppe B 10 nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.<br />
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 und<br />
der <strong>Besoldungs</strong>gruppe B 10 übersteigen,<br />
1. wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen<br />
Hochschulen zu gewinnen,<br />
2. um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen<br />
abzuwenden,<br />
3. wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den<br />
Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der <strong>Besoldungs</strong>gruppe W 3 und der <strong>Besoldungs</strong>gruppe B 10<br />
übersteigen und dies erforderlich ist zur Gewinnung für eine Hochschule im Land Brandenburg oder zur Verhinderung<br />
der Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule.<br />
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien<br />
an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.<br />
§ 35<br />
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen<br />
(1) Leistungsbezüge sind mindestens in Höhe des in § 30 Absatz 2 genannten Betrags ruhegehaltfähig, wenn sie<br />
mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.<br />
(2) Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur<br />
Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei<br />
Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig<br />
erklärt werden. Funktions-Leistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf<br />
Jahre zugestanden haben; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden<br />
haben. Tritt die Inhaberin oder der Inhaber des Funktions-Leistungsbezugs während oder mit Ablauf der<br />
Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand, ist der Leistungsbezug in voller Höhe ruhegehaltfähig,<br />
wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Treffen ruhegehaltfähige<br />
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge mit Funktions-Leistungsbezügen zusam-