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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 34<br />

II. Zulagen<br />

3 Zulage für Beamtinnen und Beamte als flugzeugtechnisches Personal<br />

3.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten als erste Spezialistinnen<br />

oder erste Spezialisten oder in höherwertiger Funktion eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Flugzeugtechnikerzulage).<br />

3.2 Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 oder Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese<br />

übersteigt.<br />

4 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal<br />

4.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung<br />

a) als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,<br />

b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige<br />

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Fliegerzulage).<br />

4.2 Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn<br />

die Beamtin oder der Beamte<br />

a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Nummer 4.1 verwendet worden ist oder<br />

b) bei der Verwendung nach Nummer 4.1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten<br />

dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung<br />

nach Nummer 4.1 ausschließen.<br />

4.3 Besteht ein Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 4.2 und wechselt die Beamtin oder der Beamte in<br />

eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Nummer 4.1 verbunden<br />

ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach<br />

Nummer 4.2 gezahlt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Nummer 4.2 nur<br />

weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren<br />

Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage<br />

nach Nummer 4.2 abgegolten worden ist.<br />

4.4 Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Nummer 4.1<br />

a) Buchstabe a in Höhe von 184,07 Euro,<br />

b) Buchstabe b in Höhe von 147,25 Euro<br />

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder<br />

Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten<br />

dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.<br />

5 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät<br />

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen<br />

und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden (Nachprüferzulage). Die Zulage<br />

wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.<br />

6 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des<br />

Bundes<br />

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des<br />

Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden<br />

Vorschriften.

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