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Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 46<br />

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor<br />

- als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule 3)<br />

Leitende Direktorin, Leitender Direktor<br />

Ministerialrätin, Ministerialrat<br />

- bei einer obersten Landesbehörde - 4)<br />

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 5)<br />

Oberschulrätin, Oberschulrat<br />

- als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes -<br />

- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen<br />

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen<br />

Ministeriums -<br />

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor<br />

- als Leiterin oder Leiter<br />

eines Gymnasiums im Aufbau mit<br />

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,<br />

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,<br />

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,<br />

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -<br />

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts<br />

für Lehrerbildung - 6)<br />

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts<br />

für Schule und Medien Berlin-Brandenburg -<br />

- als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges; eines Oberstufenzentrums -<br />

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums<br />

-<br />

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg<br />

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt öffentlichen Rechts -<br />

__________________<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

6)<br />

Soweit nicht in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen A 14, A 15.<br />

Soweit nicht in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen B 2, B 3.<br />

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.<br />

Soweit nicht in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe B 2.<br />

Soweit nicht in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe A 15.<br />

Dieses Amt kann auch Inhaberinnen und Inhabern des Amtes „Oberschulrätin“ oder „Oberschulrat“ verliehen<br />

werden.

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