Brandenburgischen Besoldungs - BRAVORS
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 32 vom 20. November 2013 46<br />
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor<br />
- als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule 3)<br />
Leitende Direktorin, Leitender Direktor<br />
Ministerialrätin, Ministerialrat<br />
- bei einer obersten Landesbehörde - 4)<br />
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 5)<br />
Oberschulrätin, Oberschulrat<br />
- als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes -<br />
- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen<br />
bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen<br />
Ministeriums -<br />
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor<br />
- als Leiterin oder Leiter<br />
eines Gymnasiums im Aufbau mit<br />
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,<br />
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,<br />
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,<br />
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -<br />
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts<br />
für Lehrerbildung - 6)<br />
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts<br />
für Schule und Medien Berlin-Brandenburg -<br />
- als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges; eines Oberstufenzentrums -<br />
- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums<br />
-<br />
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg<br />
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt öffentlichen Rechts -<br />
__________________<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
5)<br />
6)<br />
Soweit nicht in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen A 14, A 15.<br />
Soweit nicht in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen B 2, B 3.<br />
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.<br />
Soweit nicht in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe B 2.<br />
Soweit nicht in der <strong>Besoldungs</strong>gruppe A 15.<br />
Dieses Amt kann auch Inhaberinnen und Inhabern des Amtes „Oberschulrätin“ oder „Oberschulrat“ verliehen<br />
werden.