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Haushaltssatzung und Haushaltsplan - Landkreis Dahme-Spreewald

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3<br />

Stadt/ Gemeinde<br />

Mehrbelastung<br />

(in €)<br />

für die Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk 1.661,04<br />

für die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen 6.232,69<br />

für die Gemeinde Neu Zauche 9.595,03<br />

für die Gemeinde <strong>Spreewald</strong>heide 1.944,18<br />

für die Gemeinde Straupitz 5.847,30<br />

für die Gemeinde Jamlitz 2.998,51<br />

für die Stadt Lieberose 11.478,34<br />

für die Gemeinde Schwielochsee 2.272,47<br />

für die Gemeinde Groß Köris 7.176,00<br />

für die Gemeinde Halbe 32.629,00<br />

für die Stadt Märkisch Buchholz 11.421,00<br />

für die Gemeinde Münchehofe 1.378,00<br />

für die Gemeinde Schwerin 16.417,00<br />

für die Stadt Teupitz 26.437,00<br />

für die Gemeinde Bersteland 15.356,00<br />

für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg 1.080,00<br />

für die Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow 9.257,40<br />

für die Gemeinde Schlepzig 2.160,00<br />

für die Gemeinde Schönwald 14.888,00<br />

für die Gemeinde Unterspreewald 7.992,00<br />

(3) Die Kreisumlage nach Abs. 1 <strong>und</strong> die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 sind<br />

bis zum 15. eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages<br />

von den kreisangehörigen Städten <strong>und</strong> Gemeinden zu zahlen.<br />

(4) Der für das Haushaltsjahr 2013 festgesetzte Umlagesatz für die Kreisumlage nach Abs. 1<br />

sowie die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten entsprechend § 131 Abs. 1<br />

BbgKVerf i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff.2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2013 hinaus bis<br />

zum Erlass der neuen Erhebungsgr<strong>und</strong>lagen.<br />

(5) Stellen sich nach der Festsetzung der Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 Aufwandsunterdeckungen,<br />

Aufwandsüberdeckungen bzw. Unrichtigkeiten heraus, so ist ein<br />

Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu<br />

einer Abweichung von nicht mehr als 1 vom H<strong>und</strong>ert führen würde.<br />

§ 5<br />

Wertgrenzen<br />

(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen als für den <strong>Landkreis</strong><br />

von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.<br />

(2) Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen <strong>und</strong><br />

Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf<br />

200.000 € festgesetzt

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